Aargauer und Luzerner Mittelland |
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Region Hallwilersee |
Freizeit- und Erholungsraum |
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Erholungsgebiet mit Benützungsregeln
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Der Hallwilersee liegt in einer Landschaftsschutzzone, welche durch ein kantonales Dekret (Hallwilerseeschutzdekret) und eine Verordnung geschützt ist.
Vor allem auf im Aargauer Kantonsgebiet verläuft der öffentlich zugängliche Gehweg mehrheitlich nahe bei der Uferlinie des Hallwilersees.
Zwischen dem See und dem Gehweg befinden sich in diesem Abschnitt mit Ausnahme der Bootshäuser, der Strandbäder sowie der Restaurations- und Schiffunterhaltsbetriebe keine privaten Liegenschaften. Im Seenger und Boniswiler Moos sowie südlich der Seerose verläuft der Weg am Rand der Naturschutzzonen. Im Hallwilerseeschutzdekret ist festgelegt, dass der Uferweg erhalten und stets offen bleiben muss. Die Gemeinden sorgen für Unterhalt und Offenhaltung des Uferweges. |
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Auf Luzerner Kantonsgebiet ist der freie Zugang zum See nur an wenigen Stellen gewährleistet.
Vor allem an schönen Sommertagen gerät der Hallwilersee und seine Umgebung in den Sog der Freizeit- und Spassgesellschaft. Die Gemeindebehörden mussten auf den verstärkten Zustrom der Besucherinnen und Besucher reagieren und haben die gemeindeeigenen Polizeireglemente mit neuen Benützungsordnungen und Parkplatzbenützungsverordnungen ergänzt. Während besucherreichen Sommertagen überwachen speziell ausgebildete "Ranger" das Einhalten der Regeln.
Informationen über den Kanton Aargau |
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