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RAOnline Schweiz Wandern im Aargau
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Aargauer und Luzerner Mittelland
Region Hallwilersee
Landschafts- und Naturschutzgebiet
Naturschutzzone Hallwilersee Übersichtskarte Hallwilersee
Hallwilerseeschutzdekret
Aabach-Abschnitt Freizeitbetrieb wird eingeschränkt
Wandern Schweiz
Erholungsgebiet mit Benützungsregeln

Der Hallwilersee und seine Umgebung umfasst eine Landschaft von nationaler Bedeutung. Der Hallwilersee befindet sich im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler. Im Kanton Aargau ist er durch das Hallwilerseeschutzdekret vom 13. Mai 1986 und im Kanton Luzern durch die Verordnung zum Schutz des Baldegger- und Hallwilersees vom 24. Januar 1992 geschützt.

Das Boniswiler und Seenger Moos ist das grösste zusammenhängende Flachmoor im Kanton Aargau, das Altmoos bei Mosen eines der grösseren Flachmoore im Luzerner Mittelland.

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Hallwilersee Karte
Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret)
Vom 13. Mai 1986 (Stand 1. Oktober 2007)
Auszug
Wasserzone
- In der Wasserzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen des Gewässerschutzes und zur Ufersicherung sowie in dem im Schutzplan bezeichneten Bereich der Spezialzone bauliche Anlagen für den Wassersport und die Schifffahrt.
- Eingriffe jeder Art in die Schilf- und Seerosenbestände, insbesondere auch das Befahren und Betreten derselben, sind untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen.
Reservatszone
1 Die Reservatszone dient der Erhaltung und Förderung der einheimischen Pflanzen und Tiere, vor allem der gefährdeten Arten.
2 Jeder Eingriff ist untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen nach Absatz 3, die Benützung der markierten Fusswege und die Ausübung der ehehaften Freianglerrechte in den Gemeinden Boniswil und Seengen.
Sperrzone
1 In der Sperrzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ebenso dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden.
2 Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben. Einfriedigungen auf der Seeseite sind nicht gestattet. Massnahmen im Interesse der Verjüngung des Waldes bleiben zulässig.
3 Uferbäume, Hecken und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Massnahmen zum Schutz von Schilfbeständen bleiben zulässig.
Schutzzone
1 Die Schutzzone ist durch die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens geprägt. Hiefür betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie sind in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen und in geeigneter Weise mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.
2 Andere Bauten und Anlagen einschliesslich Terrainveränderungen und Materialabbau aller Art sind untersagt. Es dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden. Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, können nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden.
3 Heckenzüge und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.
Für das Schloss Hallwyl und die ökologische Vernetzung des Aabachs wurden zwei Zonen mit speziellen Vorgaben eingerichtet.
Spezialzone
1 In der Spezialzone sind Bauten und Anlagen gestattet, die der Allgemeinheit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen. Bauten und Anlagen sind in ihrer Gestaltung der Landschaft anzupassen. Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben.
2 Andere Bauten und Anlagen einschliesslich Terrainveränderungen und Materialabbau aller Art sind untersagt. Es dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden. Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, können nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden.
3 Heckenzüge und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.
Baugesuche
1 Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliesslich Umgestaltungen und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. Für Bauten in der Wasserzone bedarf es überdies einer Bewilligung gemäss Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer.
Besitzstand
1 Bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone und in der Spezialzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bestehende Bauten in den andern Zonen dürfen nur unterhalten werden.
Quelle: Gesetzessammlung des Kantons Aargau 2019
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