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Arbeitnehmerrechte - Arbeitszeiterfassung
Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung schafft Rechtssicherheit und administrative Entlastung

Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Arbeitszeiterfassung den Realitäten der heutigen Arbeitswelt angepasst. Er beschloss die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Damit wird die Rechtssicherheit wieder hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestärkt. Die Revision tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert. Ein Grossteil der beruflichen Tätigkeiten zeichnet sich heute durch örtliche und zeitliche Flexibilität aus. Diese Entwicklung führte dazu, dass das Arbeitsgesetz, das generell eine lückenlose und detaillierte Erfassung der geleisteten Arbeitszeit vorschreibt, mit der realen Arbeitswelt nicht mehr übereinstimmte. Die heute beschlossene Verordnungsanpassung behebt diesen Zustand. Mit der Revision werden zwei neue Formen der Arbeitszeiterfassung geschaffen, welche im Rahmen des gesetzlich Möglichen den heutigen Realitäten der Arbeitswelt Rechnung tragen. Damit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder Rechtssicherheit, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes wird gestärkt.

Die Verordnung sieht zwei Varianten vor, wobei die erste einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) voraussetzt, die zweite hingegen nicht. Gemäss Artikel 73a ArGV 1 wird es künftig möglich sein, auf der Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrages und mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmenden von der Erfassung der Arbeitszeit gänzlich abzusehen. Diese Bestimmung richtet sich ausschliesslich an Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen (inkl. Boni etc.) von mehr als CHF 120'000.-, welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie verfügen.

Für Arbeitnehmende mit einer namhaften Arbeitszeitautonomie wird mit Artikel 73b ArGV 1 die Möglichkeit einer stark vereinfachten Arbeitszeiterfassung eingeführt. Dies bedeutet, dass nur die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden muss. Einzig bei Sonntags- und Nachtarbeit ist zusätzlich auch Beginn und Ende des Arbeitseinsatzes festzuhalten. Für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung braucht es keinen GAV, sondern nur eine kollektive Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der - externen oder internen - Arbeitnehmervertretung. Sofern keine solche Arbeitnehmervertretung besteht, hat die Mehrheit der Arbeitnehmenden eines Betriebes der Einführung dieser Modalität zuzustimmen. In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eingeführt werden.

Die neue Regelung beruht auf einem Kompromiss zwischen den Sozialpartnern und ist somit politisch breit abgestützt: Nach langjährigen Diskussionen hatten die Spitzen der Arbeitgeber und Gewerkschaften unter Vermittlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Frühling 2015 dem Kompromiss zugestimmt. Die Lösung entspricht dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität bei der Erfassung der Arbeitszeit und nach weniger Bürokratie. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die arbeitsgesetzlichen Vorgaben überprüfbar bleiben und der Gesundheitsschutz keine Einschränkungen erfährt.

Quelle: Text Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF , 4. November 2015

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz(ArGV 1)

I

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
1 SR 822.111

Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
(Art. 46 ArG)

1 Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können;
b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120'000 Franken verfügen, wobei sich dieser Betrag bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert; und
c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

2 Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst.

3 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber kann die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c jährlich widerrufen.

4 Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, insbesondere der Branche oder des Betriebs, unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Ruhezeiten;
b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

5 Der Arbeitgeber hat den Gesamtarbeitsvertrag und die individuellen Verzichtsvereinbarungen sowie ein Verzeichnis der Arbeit-nehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, mit der Angabe ihrer Bruttojahreseinkommen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
(Art. 46 ArG)

1 Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren.

2 Die Vereinbarung muss Folgendes festlegen:

a. die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt;
b. besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen;
c. ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird.

3 In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Absatz 1 auch individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung ist auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinzuweisen. Zusätzlich muss jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden.

4 Den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht es frei, trotz Vorliegens einer Vereinbarung die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.

II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Quelle: Text Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF , 4. November 2015

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
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