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Private
Leistungen ohne Abgeltung bei Lehrberufen |
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Lehrberufe Kosten |
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Arbeitplatzkosten
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Der Dachverband
Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) schliesst
aus der verbandsunabhängigen Auswertung einer Erhebung, welche Sozialforschungsunternehmen
Farago Davatz & Partner nach wissenschaftlichen Kriterien bearbeitet
hat, dass den Lehrpersonen pro Jahr gesamtschweizerisch etwa 600 Mio. Franken
an erbrachten Leistungen nicht abgegolten werden.
Der Verband kommt zum
Schluss, dass die Lehrpersonen Kosten im Bereich Arbeitsplatz, technische
Infrastruktur oder berufsbedingte Mobilität im bedeutendem Umfang
selber tragen, obwohl diese nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den
Arbeitgeber zu tragen wären. |
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Die
Lehrer fordern daher eine Abgeltung der von ihnen privat erbrachten Leistungen
für das Bildungswesen. Lehrerpersonen seien gezwungen, daheim einen
zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten und auszurüsten, besagt
eine Studie des unabhängigen Büros.
Für Leistungen in direktem
Zusammenhang mit dem Berufsauftrag wende eine Lehrperson pro Jahr zwischen 4'200
und 6'400 Fr. oder 4 bis 5 % ihres Lohnes auf. Dies sind volkswirtschaftlich
nicht erfasste Kosten. Diesen Zustand kritisiert der LCH als nicht länger
tragbar und fordert eine Neuformulierung des Berufsauftrags.
Jahrelang
haben die Lehrpersonen mit überzeit und privatem Geld Eigenleistungen
erbracht, welche von der Allgemeinheit zwar konsumiert, aber nicht anerkannt
worden sind. über Jahre war es für die Lehrpersonen selbstverständlich,
dass der eigene Arbeitsauftrag nicht an einen festen zeitlichen Rahmen
oder ein festes Budget gebunden war.
Bei fehlenden Mitteln für Projekte,
Ausrüstung oder Ausbildung griffen die Lehrerinnen und Lehrer zum
privaten "Sponsoring". Bereits vor Jahren hat der Zürcher Bildungsdirektor
Buschor anerkannt, dass die Einführung der Informatik im Kanton Zürich
ohne die privaten Leistungen der Lehrpersonen nicht möglich gewesen
wäre. Erst als die sparbewussten Reformer und Politiker den Lehrern
vermeintliche Privilegien ohne gerechte Würdigung der Gesamtleistung
entzogen, begann sich zaghaft Widerstand in den Schulhäusern zu regen.
Inzwischen sinddie Auswirkungen dieser etwas einseitigen Bildungspolitik
bekannt: Immer weniger männliche Personen wollen den Lehrerberuf ergreifen.
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Nach Art.
327 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationerechts hat der Arbeitgeber
die Arbeitnehmer mit dem Material und den Geräten auszurüsten,
welche zur Erfüllung des Berufsauftrages notwendig sind. 9 von 10
Lehrpersonen haben sich ein eigenes Arbeitszimmer im ihrer privaten Wohung
oder ihrem Eigenheim eingerichtet und entstprechend auch ausgerüstet.
Den grössten Teil der von den Lehrpersonen erbrachten Leistungen (52
%) fallen im Zusammenhang mit den privaten beruflichen Einrichtungen an.
Im Kanton Aargau werden die Lehrpersonen steuerlich den übrigen Arbeitnehmern
gleichgestellt. Die Pauschalabzüge für Berufsausgaben richten
sich nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen (egal, ob er/sie ein teures
Arbeitszimmer betreibt oder nicht).
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Kein
Dank, keine Anerkennung - Im Gegenteil |
chulgemeinden,
Staat und Politiker haben sich bisher auf den realitätsfremden Standpunkt
gestellt, dass die Einrichtung des Schulhauses zur Erfüllung des Berufsauftrages
genügt, frei nach dem Motto "Selber Schuld, wer sich für die
Schule verschuldet." Immer häufiger bekommen Lehrpersonen, welche
sich für eine Abgeltung geldwerter oder nicht geldwerter Leistungen
einsetzen, unreflektierte Meinungen wie "Wie kann man so blöd sein
....!" oder "Bist du nicht in der Lage ...?" zu hören. Vielleicht!?
Die
Löhne der Lehrpersonen stagnierten über einen längeren Zeitraum
oder gingen sogar zurück. Fringe benefits (geldwerte Gehaltsnebenleistungen
wie Rabatte oder andere Kaufvergünstigungen) fehlen dem Berufsstand
weitgehend. Der Lehrervand fordert daher eine periodische, unkomplizerte
Spesenabrechnung für Lehrpersonen.
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Der
LCH empfiehlt seinen Mitgliedern und den einzelnen Schulen deshalb dringlich
folgende Massnahmen zur Verbesserung der Situation:
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Vor
der Anschaffung von notwendigen Geräten und Materialen für den
privaten Arbeitsplatz ist eine verbindliche Zusicherung der Schule für
einen mindestens teilweisen Ersatz der Auslagen einzuholen. |
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Der
LCH empfiehlt den Schulen, stimmige, einheitliche und unkomplizierte Wege
für die Spesenabrechnungen oder periodische Abgeltungen an die privat
erbrachten Infrastrukturinvestitionen in den privaten Arbeitsplatz vorzusehen. |
Arbeitsplatzkosten
nachweisen
Der
LCH kann auf Grund rechtlicher Abklärungen zur Abzugsfähigkeit
von Kosten für private Arbeitszimmer folgendes für alle Kantone
einheitliches Verfahren empfehlen:
Grundsätzlich
sind die Kosten mit der Pauschale der Staatssteuer abgegolten. Der Steuerpflichtige
kann anstelle der Pauschale aber die tatsächlichen Kosten geltend
machen. Für das Arbeitszimmer müssen dabei die drei folgenden
Voraussetzungen erfüllt sein:
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Es
besteht keine geeignete Möglichkeit, die Arbeit in der Schule auszuführen
(Bestätigung des Arbeitgebers). |
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Ein
wesentlicher Teil der Arbeit (ca. 40%) wird zu Hause erledigt. |
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Das
betreffende Zimmer wird ausschliesslich beruflich genutzt. |
Der
Abzug berechnet sich in der Regel wie folgt: Mietzins zuzüglich Nebenkosten
(ohne Garage): Anzahl Zimmer + 2 = Anteil Kosten Arbeitszimmer.
In
manchen Kantonen setzt sich der Divisor aus Anzahl Zimmer + 1 zusammen;
dies hängt von der Grösse der Wohnung ab. Bei 1-Zimmer-Wohnungen
wird nie ein Abzug vorgenommen.
Lehrpersonen
und Berufsumfeld Schule |
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