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Klare Rechtslage
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Weder Dank noch Anerkennung Im Gegenteil
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Arbeitplatzkosten
Der Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) schliesst aus der verbandsunabhängigen Auswertung einer Erhebung, welche Sozialforschungsunternehmen Farago Davatz & Partner nach wissenschaftlichen Kriterien bearbeitet hat, dass den Lehrpersonen pro Jahr gesamtschweizerisch etwa 600 Mio. Franken an erbrachten Leistungen nicht abgegolten werden.

Der Verband kommt zum Schluss, dass die Lehrpersonen Kosten im Bereich Arbeitsplatz, technische Infrastruktur oder berufsbedingte Mobilität im bedeutendem Umfang selber tragen, obwohl diese nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber zu tragen wären.

Die Lehrer fordern daher eine Abgeltung der von ihnen privat erbrachten Leistungen für das Bildungswesen. Lehrerpersonen seien gezwungen, daheim einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten und auszurüsten, besagt eine Studie des unabhängigen Büros.

Für Leistungen in direktem Zusammenhang mit dem Berufsauftrag wende eine Lehrperson pro Jahr zwischen 4'200 und 6'400 Fr. oder 4 bis 5 % ihres Lohnes auf. Dies sind volkswirtschaftlich nicht erfasste Kosten. Diesen Zustand kritisiert der LCH als nicht länger tragbar und fordert eine Neuformulierung des Berufsauftrags.

Jahrelang haben die Lehrpersonen mit überzeit und privatem Geld Eigenleistungen erbracht, welche von der Allgemeinheit zwar konsumiert, aber nicht anerkannt worden sind. über Jahre war es für die Lehrpersonen selbstverständlich, dass der eigene Arbeitsauftrag nicht an einen festen zeitlichen Rahmen oder ein festes Budget gebunden war.

Bei fehlenden Mitteln für Projekte, Ausrüstung oder Ausbildung griffen die Lehrerinnen und Lehrer zum privaten "Sponsoring". Bereits vor Jahren hat der Zürcher Bildungsdirektor Buschor anerkannt, dass die Einführung der Informatik im Kanton Zürich ohne die privaten Leistungen der Lehrpersonen nicht möglich gewesen wäre. Erst als die sparbewussten Reformer und Politiker den Lehrern vermeintliche Privilegien ohne gerechte Würdigung der Gesamtleistung entzogen, begann sich zaghaft Widerstand in den Schulhäusern zu regen. Inzwischen sinddie Auswirkungen dieser etwas einseitigen Bildungspolitik bekannt: Immer weniger männliche Personen wollen den Lehrerberuf ergreifen.

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Klare Rechtslage

Nach Art. 327 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationerechts hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mit dem Material und den Geräten auszurüsten, welche zur Erfüllung des Berufsauftrages notwendig sind. 9 von 10 Lehrpersonen haben sich ein eigenes Arbeitszimmer im ihrer privaten Wohung oder ihrem Eigenheim eingerichtet und entstprechend auch ausgerüstet.

Den grössten Teil der von den Lehrpersonen erbrachten Leistungen (52 %) fallen im Zusammenhang mit den privaten beruflichen Einrichtungen an.

Im Kanton Aargau werden die Lehrpersonen steuerlich den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Pauschalabzüge für Berufsausgaben richten sich nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen (egal, ob er/sie ein teures Arbeitszimmer betreibt oder nicht).

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Kein Dank, keine Anerkennung - Im Gegenteil

chulgemeinden, Staat und Politiker haben sich bisher auf den realitätsfremden Standpunkt gestellt, dass die Einrichtung des Schulhauses zur Erfüllung des Berufsauftrages genügt, frei nach dem Motto "Selber Schuld, wer sich für die Schule verschuldet." Immer häufiger bekommen Lehrpersonen, welche sich für eine Abgeltung geldwerter oder nicht geldwerter Leistungen einsetzen, unreflektierte Meinungen wie "Wie kann man so blöd sein ....!" oder "Bist du nicht in der Lage ...?" zu hören. Vielleicht!?

Die Löhne der Lehrpersonen stagnierten über einen längeren Zeitraum oder gingen sogar zurück. Fringe benefits (geldwerte Gehaltsnebenleistungen wie Rabatte oder andere Kaufvergünstigungen) fehlen dem Berufsstand weitgehend. Der Lehrervand fordert daher eine periodische, unkomplizerte Spesenabrechnung für Lehrpersonen.

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Der LCH empfiehlt

Der LCH empfiehlt seinen Mitgliedern und den einzelnen Schulen deshalb dringlich folgende Massnahmen zur Verbesserung der Situation:

Vor der Anschaffung von notwendigen Geräten und Materialen für den privaten Arbeitsplatz ist eine verbindliche Zusicherung der Schule für einen mindestens teilweisen Ersatz der Auslagen einzuholen.
Der LCH empfiehlt den Schulen, stimmige, einheitliche und unkomplizierte Wege für die Spesenabrechnungen oder periodische Abgeltungen an die privat erbrachten Infrastrukturinvestitionen in den privaten Arbeitsplatz vorzusehen.

Arbeitsplatzkosten nachweisen

Der LCH kann auf Grund rechtlicher Abklärungen zur Abzugsfähigkeit von Kosten für private Arbeitszimmer folgendes für alle Kantone einheitliches Verfahren empfehlen:

Grundsätzlich sind die Kosten mit der Pauschale der Staatssteuer abgegolten. Der Steuerpflichtige kann anstelle der Pauschale aber die tatsächlichen Kosten geltend machen. Für das Arbeitszimmer müssen dabei die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Es besteht keine geeignete Möglichkeit, die Arbeit in der Schule auszuführen (Bestätigung des Arbeitgebers).
Ein wesentlicher Teil der Arbeit (ca. 40%) wird zu Hause erledigt.
Das betreffende Zimmer wird ausschliesslich beruflich genutzt.

Der Abzug berechnet sich in der Regel wie folgt: Mietzins zuzüglich Nebenkosten (ohne Garage): Anzahl Zimmer + 2 = Anteil Kosten Arbeitszimmer.

In manchen Kantonen setzt sich der Divisor aus Anzahl Zimmer + 1 zusammen; dies hängt von der Grösse der Wohnung ab. Bei 1-Zimmer-Wohnungen wird nie ein Abzug vorgenommen.

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