Nutzung von Alpenweiden und der Verlauf der Kantonsgrenzen Die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Schweiz ist ein Staatenbund, in welchem die einzelnen Mitgliedsstaaten, die Kantone, über eine grosse Selbstständigkeit bzw. Autonomie verfügen. Das föderalistische Prinzip stärkt bis heute den Zusammenhalt der verschiedenen Interessen- und Sprachgruppen innerhalb der Schweiz. Das Zusammenwachsen des Staatengefüges geschah über einen Zeitraum von vielen Jahrhunderten. Der Bundesbrief von 1291 und dessen Bekräftigung 1315 sowie der Bundesvertrag der 22 Kantone von 1815 waren Meilensteine auf dem beschwerlichen Weg zu einer modernen Schweiz, welche 1848 mit der Genehmigung der föderalistischen Bundesverfassung ihren Anfang nahm. Die heutigen Bündnispartner, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft bilden, waren einander nicht immer wohlgesonnen. Einige Kantone in der Urschweiz haben sich allerdings bis heute politische Strukturen wie die Korporationen im Kanton Uri oder die Bezirke im Kanton Schwyz (Informationen über den Link Bezirk Schwyz) bewahrt, welche sich teilweise bereits vor dem 13. Jahrhundert als Folge der speziellen Wirtschaftsformen in diesen Regionen (Bewirtschaftung der Alpen) gefestigt hatten (siehe: Hoheitsrecht und Eigentumsrecht). Die Korporationen und Bezirke behielten in der Verfassung von 1848 ihre Stellung als autonome öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und demokratisch gewählten Behörden bei. Als Folge der neuen Vorgaben in der Bundesverfassung von 1848 nahmen einige Kantone Anpassungen in ihren Kantonsverfassungen vor. Zahlreiche seit Jahrhunderten gültige hoheitliche Kompetenzen der öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften wie den Allmendkorporation mussten vor allem in der Zentralschweiz an den Kanton abgetreten werden. Alpkorporationen gab es bereits nachweisbar ab dem 7. Jahrhundert im Alpenraum. Diese Rechtsform entspricht dem alemannischen Allmendrecht, das sich im 7. und 8. Jahrhundert entwickelt hat. Viele Kämpfe um Einfluss und Geltung, Macht, viel Missgunst und Misstrauen und viele Intrigen begleiteten den Weg von der Urschweiz über das Bündnis der 8 alten Orte der Eidgenossenschaft bis zum heutigen Staatenbund. Am Prozess waren bis weit in 19. Jahrhundert hinein immer wieder ausländische Akteure wie die Habsburger Könige, die Könige von Frankreich, die Herzöge von Mailand usw. beteiligt. Die Schweiz ist öffentlich-rechtliche Verwaltungsbereiche wie Kantone, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Die Grenzen dieser Verwaltungszonen entstanden teilweise vor mehreren 100 Jahren. Die heutigen Grenzen der Kantone sind ein Abbild von in historischen Zeiten herrschenden politischen, religiösen, ethnischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und Bedürfnissen. Der Verlauf der Kantonsgrenze verläuft entlang von Gemeindegrenzen, welche häufig an topografischen Elementen wie Berggraten und Flussläufen orientieren. Die Gemeindegrenzen folgten in der historischen Vergangenheit vor allem entlang den Aussengrenzen von wirtschaftliche genutzten Räumen, welche im Eigentum von Gemeindemitgliedern oder von Organisationen wie Markgenossenschaften bzw. Korporationen waren. Nicht nur bei den Gebirgskantonen standen Wassernutzungs- und Weiderechte für die Landwirtschaft im Vordergrund. In den vergangenen Jahrhunderten stritten sich die Bundesgenossen ab und zu um den Erhalt oder den Erwerb dieser Rechte. In den letzten 200 Jahren haben sich die Gemeinde- und mit ihr die Kantonsgrenzen nur wenig verändert. Eine Ausnahme bildet hier die Gründung des Kantons Jura im Jahr 1979 und die Veränderung der Landesgrenze aufgrund von klimatischen Vorgängen wie Erosions- und Eisschmelzvorgängen (siehe: Staatsfläche der Schweiz wurde grösser.). Die Gemeinden übernehmen mit ihren Behörden, Organen und Verwaltungen für die Bevölkerungen zentral wichtige Verwaltungsaufgaben. Sie planen, organisieren, begleiten und finanzieren wichtige Gemeinschaftsprojekte. Sie bauen und unterhalten u.a. das gemeindeeigene Strassen-, Wasser- und Stromnetz, die Wasserversorgung, die Abwasser- und Meteorwasserentsorgung und halten den Hochwasserschutz auf dem neusten Stand Die Gemeinden sind für das Erteilen von zahlreiche Bewilligungen zuständig. Sie planen und überwachen die Vorgaben der Raumplanungen und der Bautätigkeit in den Bauzonen. Sie erteilen Aufträge zum Schutz der Natur und der Umwelt. Die Gemeindebehörden werden bei ihren Aufgaben von den kantonalen Stellen beraten und unterstützt. In einigen Bereichen geht kantonales vor kommunalem Recht. Bei anderen Rechtsfällen orientieren sich die Behörden am Bundesrecht. Kantonsgrenzen sind auch Gemeindegrenzen. Von einem Meter auf den anderen wechseln u.a. die Steuer- und die Polizeihoheit, das Jagd- und Fischereirecht sowie die Adressaten für zahlreiche Verwaltungsaufgaben wie die Eingaben für private und öffentliche Bauprojekte, Motorfahrzeugkontrolle, der kantonsärztliche Dienstleistungen usw. An der Kantonsgrenze endet für die einzelnen Kantone auch die Bau- und Unterhaltspflicht von öffentlichen Verkehrswegen. So werden Strassen im Winter oft nur zur an die Kantonsgrenze vom Schnee befreit. Manchmal endet der Festbelag einer Nebenstrasse genau an der Kantonsgrenze. Hochwasserschutzbauvorhaben beidseits der Grenze werden von verschiedenen Amtsstellen bearbeitet. An jenen Stellen, an welchen das Gebiet eines Kantons über beispielsweise einen Gebirgskamm hinweg in die Talkammer eines anderen Kantons hinunter reicht, besteht ein hoher Koordinations- und Vereinbarungsbedarf zwischen den Amtsstellen und Verwaltungsabteilungen der Gemeinde- und Kantonsbehörden der beiden benachbarten Kantonen. Die beiden Kantone regeln etwa Weg-, Jagd- und Wasserrechte im den fraglichen Gebieten. Falls notwendig, garantieren sie Zugangs- und Nutzungsrechte. Bei kantonsübergreifenden Projekten wie etwa beim Hochwasser-, Lawinen-, und Waldschutz begleiten Vertreter aller betroffenen Gemeinden und Kantonen die Projektentwicklungen. Sie vereinbaren für die Bauvorhaben ausgewogene Kostenaufteilungen. In den Bergkantonen wie dem Kanton Uri sind die Korporationen bzw. Korporationsbürgergemeinden oder wie Kanton Schwyz die Bezirke die grössten Landbesitzer. Allmendkorporationen sind genossenschaftliche Organisationsformen, welche sich in den Talgemeinschaften im Alpenraum bereits im 12. Jahrhundert und sogar noch früher entwickelt hatten. Die Korporationen besitzen auch noch die Eigentumsrechte über die meisten Alp- und Waldgebiete sowie die Gewässern. Sie sind ähnlich wie ein Staatswesen organisiert und verwalten bzw. überwachen die Bewirtschaftung, die Nutzung und die Gestaltung ihrer Besitztümer. Auch nach der auf Gleichstellung und Föderalismus bedachten Bundesverfassung von 1848 haben die Korporationen im Kanton Uri oder vergleichbare Organisationsformen wie die Bezirke im Kanton Schwyz, die Ürten im Kanton Nidwalden, die Tagwen im Kanton Glarus usw. ihre Bedeutung innerhalb ihrer Kantone bewahrt. Die Vertreter der Alten Ordnung in den Kantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Luzern, Zug, Freiburg und Wallis kämpften 1847 im Sonderbundskrieg um ihre traditionellen Rechte und verloren. Die Bundesverfassung von 1848 ist daher ein eidgenössischer Kompromiss. Die Kantone können laut Bundesverfassung selber festlegen, wie sie das Hoheitsrecht über ihre Hoheitsgebiet definieren. Sie können das Hoheits- bzw. Eigentumsrecht auch an untergeordnete Gemeinwesen delegieren. Die ehemaligen Allmendkorporationen und Bezirke mussten allerdings einige altgewohnte Rechte und Vorrechte aufzugeben und dafür neue Pflichten übernehmen. Jeder Kanton kann in seiner Verfassung das Rechtsverhältnis zu den ihm untergeordneten Gemeinwesen auf eigene Weise definiert. So weist zum Beispiel die Urner Verfassung den Korporationen das Recht zu, sich selbständig nach eigenem Ermessen zu organisieren und finanzieren. Im Kanton Schwyz führten Behörden- und Verwaltungsreformen sowie Gesetzesänderungen bei der Organisation der Bezirke und Gemeinden allmählich zu einer Verlagerung der Aufgaben und Kompetenzen. Die Korporationen sind heute u.a. für den Alpbetrieb mit seinen bewirtschaften Weideflächen zuständig. Die Korporationen betreiben auch Kraftwerke. Sie veranlassen und finanzieren alle in den Alpgebieten notwendigen Infrastrukturmassnahmen. Es gibt Korporationen, welche die Alpbetriebe jedes Jahr per Losentscheid wieder einem anderen Bergbauern zuordnen. Diese Art der Verteilung dient der Gerechtigkeit und fördert die Zufriedenheit und den Zusammenhalt unter den Korportionsmitgliedern.
Für die Alpsömmerung gingen die Bergbauern oft sehr weite Wege 1514 verkaufte die Landschaft Hasli, bestehend aus Rat, Landammann und Gemeinde, die "ober Ar" (Oberaar) auf dem Grimselpass an die Burgergemeinde Törbel. 1948 kauften die KWO das gesamte Gebiet auf Alp Oberaar der Burgergemeinde Törbel im Mattertal (Kanton Wallis) ab. Auch nach dem Verkauf verblieb das Alpgebiet beim Kanton Bern. Die Oberaar gehört bis heute zum Gebiet des Kantons Bern. Der Vertrag sah vor, dass die Burgergemeinde Törbel keine Steuern an die Berner abliefern mussten. Auf dem Weg hinauf zum Grimselpass wurden von den Bernern keine Wegzölle für die Alpgemeinschaft aus dem Wallis erhoben. Während 400 Jahren trieben die Bergbauern aus Törbel im Mattertal (Kanton Wallis) in einer drei Tage dauernden Alpauftrieb über Visp und das Obergoms auf die Alpweiden am Ende des Oberaargletschers zwischen Oberaarhorn und Sidelhorn. Den Alpaufzug der Schafe und Rinder begleiteten auch einige Alphirten mit einer Kuh. Auf der Alp gab es keine Stallungen für die Tiere. Die Alphirten lebten in einem mit einem Schifferdach bedeckten Steinhaus.
1948 verkaufte Burgergemeinde Törbel das gesamte Alpgelände mit allen Kuhrechten an die Kraftwerke Oberhasli KWO. Heute befindet sich auf der ehemaligen Alp eine Staumauer und hinter ihr der Oberaar-Stausee.
Hoheitsrecht und Eigentumsrecht Das Hoheitsrecht der Kantone ist nicht mit der Eigentümerstellung gleichzusetzen, ist ihr aber verwandt (eigentumsähnliche Sachherrschaft). Das Hoheitsrecht geht weiter als das Eigentumsrecht, weil damit auch gesetzgeberische Befugnisse verbunden sind. Die Kantone können betreffend ihre Hoheitsgebiete selber festlegen, ob es beim Hoheitsrecht bleiben soll (Kantone Bern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, St. Gallen, Tessin) oder ob sie an diesem Land für sich selber öffentlichrechtliches oder privatrechtliches Eigentum begründen (Kanton Waadt). Sie können das Hoheits- bzw. Eigentumsrecht auch an untergeordnete Gemeinwesen delegieren, vor allem an Gemeinden (Kantone Glarus, Graubünden, Wallis [öffentliches Eigentum der Munizipalgemeinden]), aber auch an Bezirke oder Allmendkorporationen (z.B. Kanton Uri). Stets sind sowohl Kantone und Gemeinden bundesrechtlich verpflichtet, den Gemeingebrauch an Fels- und Gletschergebieten zu gewährleisten, d.h. der Bevölkerung den Zutritt zu diesen Gebieten jederzeit offenzuhalten. Quelle: Textauszug aus Neue Seen als Folge der Entgletscherung im Hochgebirge: Klimaabhängige Bildung und Herausforderungen für eine nachhaltige Nutzung (NELAK), Forschungsbericht NFP 61, Projekt NELAK
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