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Aargauer Stimmvolk schafft auf den 31. Dezember 2021 die Schulpflegen ab
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Aargauer Stimmvolk schafft Schulpflegen ab
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September 2020
Neue Führungsstrukturen für die Aargauer Volksschule

Am 27. September 2020 haben die Aargauer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einer Verfassungs- und einer Schulgesetzänderung mit einem Jastimmenanteil von 57,36% bzw. 56,47 zugestimmt. Diese Änerungen schaffen somit diedie Schulpflegen im Kanton Aargau Volksschulen ab.

Die Schulpflege ist eine Behörden, welche für u.a. strategische Fragen an ortsansässigen Schulen zuständig war. Die Schulpflegen waren bisher eine selbständige Behörde und vom Gemeinderat unabhängige, deren Mitglieder durch eine Volkswahl ermittelt werden konnten. Diese Volkswahl fiel allerdings in zahlreichen Gemeinden in der Vergangenheit aus, weil Schulpflegemitglieder mangels Kandidaten in stiller Wahl ins Amt berufen wurden.

Mit der Einführung der Schulleitungen zu Beginn dieses Jahrhunderts entstand in einigen Gemeinden Unstimmigkeiten zwischen der Schulpflege und der Schulleitung bei der Kompetenzaufteilung in strategischen und operativen Schulfragen.

Ab 1. Januar 2022 erhalten die Aargauer Volksschulen auf kommunaler Ebene eine neue Führungsstruktur. Der Gemeinderat übernimmt die Gesamtverantwortung für die Schule. Er nimmt künftig auch jene Aufgaben und Kompetenzen, welche bisher von den Schulpflegen wahrgenommen wurden. Die Schulfinanzen, die Schulentwicklung und die Strategie werden neu einheitlich vom Gemeinderat gelenkt und bestimmt. Die neue Führungsstruktur wird eine engere Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und und Schulleitung ermöglichen.

Der Gemeinderat übernimmt alle Entscheidungsbefugnisse wie beispielsweise rekursfähige schulische Entscheide (u.a. Laufbahn und Disziplinarentscheide, welche die Schülerschaft betreffen), schulbezogenen personalrechtliche Entscheide u.a. Anstellungen und Kündigungen von Schulpersonal). Das Schulgesetz ermöglicht es dem Gemeinderate, gewisse dieser neuen Befugnisse an ein Mitglied des Gemeinderats oder an die Schulleitung zu delegieren. Das Gemeindegesetz regelt die Abtretung von beschwerdefähigen Entscheidungsbefugnissen an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeiter der Verwaltung. Einsprachen gegen Entscheide müssen in jedem Fall direkt an den Gemeinderat gerichtet werden.

Die beschwerdefähigen personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse kann der Gemeinderat nicht an eine Kommission abtreten. Ebenso nicht delegierbar sind Entscheide über eine Freistellung von Personal oder eine Personaltrennungen. Strittige Entscheide können direkt beim Bezirksschulrat, anschliessend bei Regierungsrat und schliesslich beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Text: RAOnline
Quelle:Kanton Aargau, Abstimmungsunterlagen für die Abstimmung vom 27. September 2020
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