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Kernenergie Geologisches Tiefenlager
Standortsuche für geologische Tiefenlager - Radioaktive Abfälle
Bundesrat startet 3. Etappe mit Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost 2018
Bundesrat genehmigt Entsorgungsprogramm 2016 2018
Sachplanverfahren geologische Tiefenlager: 2018
Regionalkonferenzen machen sich bereit für Etappe 3
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Kernenergie - Tiefenlager : Lagerung von radioaktiven Abfällen
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Standortsuche für geologische Tiefenlager

Bundesrat startet dritte Etappe mit Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost

Die zweite Etappe der Standortsuche für geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle ist abgeschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. November 2018 entschieden, dass die drei Standortgebiete Jura Ost (Kanton Aargau), Nördlich Lägern (Kantone Aargau und Zürich) und Zürich Nordost (Kantone Thurgau und Zürich) in der nun folgenden dritten Etappe weiter untersucht werden sollen.

Oberstes Gebot der Standortsuche für geologische Tiefenlager ist die Sicherheit. Von zentraler Bedeutung sind zudem das schrittweise Vorgehen, die Partizipation der Betroffenen und die Transparenz. Das Verfahren und die Kriterien, nach denen Standorte für geologische Tiefenlager für alle Kategorien von radioaktiven Abfällen (schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) sowie hochaktive Abfälle (HAA)) festgelegt werden, sind im Sachplan geologische Tiefenlager festgehalten. Das Standortauswahlverfahren umfasst drei Etappen.

Etappe 2

Ziel von Etappe 2, die Ende 2011 startete, war einerseits die Einengung der Standortgebiete auf mindestens zwei pro Lagertyp (SMA-Lager bzw. HAA-Lager), andererseits die Festlegung von Standortarealen für die Oberflächenanlagen.

Dazu wurden die sechs Standortgebiete aus Etappe 1 – Jura Ost, Jura-Südfuss, Nördlich Lägern, Südranden, Wellenberg und Zürich Nordost – sicherheitstechnisch vertieft untersucht, miteinander verglichen und schliesslich die Einengung auf die Standortgebiete Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost vorgeschlagen. Weiter bezeichnete die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra), basierend auf den Stellungnahmen der Regionalkonferenzen, mindestens ein Oberflächenareal pro Standortregion. Die Vorschläge der Nagra wurden durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS), das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) überprüft. Die Standortkantone und die Standortregionen haben zum Einengungsvorschlag der Nagra ebenfalls Stellung genommen.

Zu sämtlichen relevanten Berichten und Unterlagen von Etappe 2 wurde eine Vernehmlassung durchgeführt (22. November 2017 bis 9. März 2018). Es gingen rund 1550 Einzel- und Sammelstellungnahmen ein. Davon stammten 431 aus der Schweiz, 1120 aus Deutschland und drei aus Österreich. Im Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu Etappe 2 werden die Stellungnahmen zusammengefasst und die Argumente gewürdigt.

Auf der Grundlage der Vorschläge der Nagra, den Überprüfungen der Bundesbehörden sowie der Vernehmlassung hat der Bundesrat gestern folgendes entschieden:

In Etappe 3 des Standortauswahlverfahrens werden für SMA sowie für HAA die geologischen Standortgebiete Jura Ost, Nördlich Lägern, Zürich Nordost vertieft untersucht.
Die Standortgebiete Jura-Südfuss, Südranden und Wellenberg bleiben Reserveoptionen.
Die Nagra muss die Vor- und Nachteile eines Kombilagers für SMA und HAA im gleichen Standortgebiet im Vergleich zu Lagern in separaten Standortgebieten prüfen und darlegen.
Als Standortareale für eine Oberflächenanlage festgelegt (für SMA-, HAA- und Kombi-Lager) werden: JO-3+ (Jura Ost, Gemeinde Villigen), NL-2 und NL-6 (Nördlich Lägern, Gemeinden Weiach bzw. Stadel) sowie ZNO-6b (Zürich Nordost, Gemeinden Marthalen und Rheinau).
In Etappe 3 schlägt die Nagra Areale für Nebenzugangsanlagen vor. Die Lage der Standortareale, die Verteilung der Bau- und Betriebsaktivitäten zwischen den einzelnen Arealen eines Standortgebiets und die Ausgestaltung der Oberflächeninfrastrukturen sollen so optimiert werden, dass sie die Bedürfnisse der Standortregion berücksichtigen und die Ziele der Raumplanung und des Umweltschutzes bestmöglich erreicht werden können. Dabei kann die Nagra in Zusammenarbeit mit den Regionalkonferenzen auch die Platzierung der Verpackungsanlagen ausserhalb der Standortregion prüfen.

Standortwahl in Etappe 3

Basierend auf den Resultaten der erdwissenschaftlichen Untersuchungen und dem sicherheitstechnischen Vergleich der drei verbleibenden Standortgebiete, wird die Nagra im Verlauf von Etappe 3 bekannt geben, für welchen Standort oder welche Standorte sie Rahmenbewilligungsgesuche ausarbeiten will. Der Vergleich der Standortgebiete muss gemäss den im Sachplan festgelegten sicherheitstechnischen Kriterien und den durch das ENSI präzisierten Anforderungen vorgenommen werden. Der Beteiligung der Betroffenen kommt auch in Etappe 3 ein hoher Stellenwert zu. Die räumliche Ausgestaltung der Standortregionen sowie die Aufgaben und Zusammensetzung der Regionalkonferenzen sind im «Konzept regionale Partizipation in Etappe 3» beschrieben.

Entsorgung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz

Das Kernenergiegesetz schreibt vor, dass die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich in der Schweiz und in geologischen Tiefenlagern entsorgt werden müssen. Der vom Bundesrat 2008 genehmigte Konzeptteil zum Sachplan geologische Tiefenlager regelt die Standortsuche. Sie verläuft in drei Etappen.

In Etappe 1, die von 2008 bis 2011 dauerte, wurden die geologischen Standortgebiete Jura Ost, Jura-Südfuss, Nördlich Lägern, Südranden, Wellenberg und Zürich Nordost für die geologische Tiefenlagerung durch den Bundesrat als geeignet bezeichnet.

In Etappe 2 (2011 bis 2018) untersuchte die Nagra die sechs Standortgebiete. Die Regionalkonferenzen brachten sich mit Stellungnahmen ein, die Standortareale für die Oberflächenanlagen wurden bezeichnet und es wurde eine soziökonomisch-ökologische Wirkungsstudie (SÖW) durchgeführt.

In Etappe 3 werden die verbliebenen Standorte vertieft untersucht und miteinander verglichen. Gestützt darauf wird die Nagra Rahmenbewilligungsgesuche für Tiefenlager einreichen. Dies wird voraussichtlich gegen Ende 2024 erfolgen. Nach Prüfung durch die zuständigen Bundesstellen und einer Vernehmlassung kann der Bundesrat die entsprechenden Rahmenbewilligungen erteilen und die Standorte für geologische Tiefenlager festlegen. Er unterbreitet die Rahmenbewilligungsentscheide der Bundesversammlung zur Genehmigung.

Der Beschluss über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung, mit dem im Zeitraum um 2030 gerechnet wird, untersteht dem fakultativen Referendum.

Nach der Rahmenbewilligung werden im Standortgebiet erdwissenschaftliche Untersuchungen unter Tage durchgeführt (Errichtung eines «Felslabors»). Mit Experimenten werden wichtige Erkenntnisse für den Bau des Lagers gewonnen. Danach kann ein Baubewilligungsgesuch und später ein Betriebsbewilligungsgesuch eingereicht werden. Ausgehend von der heutigen Planung wird ein SMA-Lager ab 2050 und ein Lager für HAA-Abfälle ab 2060 in Betrieb gehen können.

Quelle: Text Der Bundesrat, 22. November 2018

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Bundesrat genehmigt Entsorgungsprogramm 2016

Der Bundesrat hat am 21. November 2018 das von der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) Ende 2016 eingereichte Entsorgungsprogramm 2016 genehmigt und eine entsprechende Verfügung erlassen. Gleichzeitig hat der Bundesrat den «Bericht über das Entsorgungsprogramm 2016 der Entsorgungspflichtigen» zuhanden der Bundesversammlung verabschiedet.

Das Entsorgungsprogramm 2016 wurde nach der Einreichung (siehe Medienmitteilung vom 20.12.2016) von den zuständigen Behörden überprüft. Die Resultate der Überprüfung durch das Bundesamt für Energie (BFE), das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) wurden im Mai 2018 publiziert .

Das ENSI und das BFE stellten fest, dass die Nagra mit dem Einreichen des Entsorgungsprogramms 2016 den gesetzlichen Auftrag der Entsorgungspflichtigen erfüllt hat. Die vom Bundesrat im Jahr 2013 gemachten Auflagen zum Entsorgungsprogramm 2016 (siehe Medienmitteilung vom 28.08.2013) wurden grösstenteils umgesetzt. Die KNS bestätigte die formale Vollständigkeit des Entsorgungsprogramms und dass das ENSI das Entsorgungsprogramm detailliert überprüft hat.

BFE, ENSI und KNS empfehlen dem Bundesrat in ihren Stellungnahmen jeweils Auflagen im Hinblick auf künftig einzureichende Entsorgungsprogramme. Diese Auflagen hat der Bundesrat in seiner Verfügungfestgelegt. Sie sind ebenfalls im «Bericht über das Entsorgungsprogramm 2016 der Entsorgungspflichtigen» aufgelistet . Mit diesem Bericht kommt der Bundesrat seinem im Kernenergiegesetz festgelegten Auftrag (Artikel 32 Absatz 5) nach, der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm zu erstatten.

Das Entsorgungsprogramm

Das Kernenergiegesetz verlangt von den Entsorgungspflichtigen ein Entsorgungsprogramm. Dieses muss alle fünf Jahre aktualisiert werden. Das Entsorgungsprogramm zeigt die notwendigen Arbeiten für den Bau, Betrieb bis zum Verschluss der Tiefenlager auf. Es bietet einen Überblick, wie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle und die sichere Tiefenlagerung erfolgen sollen. Das Entsorgungsprogramm nimmt keine Entscheide vorweg, die im Rahmen der laufenden Standortsuche gemäss Sachplan geologische Tiefenlager oder in den späteren Bewilligungsverfahren getroffen werden.

Das Entsorgungsprogramm liefert unter anderem Angaben zu Herkunft, Art und Menge der in der Schweiz zu entsorgenden radioaktiven Abfälle. Es zeigt wieviel Kapazität für die Zwischenlagerung benötigt wird und wie die geologischen Tiefenlager realisiert werden. Das Entsorgungsprogramm wird von den zuständigen Bundesstellen geprüft. Es muss durch den Bundesrat genehmigt werden, der allfällige Auflagen verfügen kann. Der Bundesrat erstattet dem Parlament regelmässig Bericht über das Programm. Zusammen mit dem Entsorgungsprogramm 2016 hat die Nagra einen Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsplan (RD&D-Plan) als Referenzbericht eingereicht. Darin werden Zweck, Umfang, Art und zeitliche Abfolge der zukünftigen Forschungsaktivitäten sowie der Umgang mit offenen Fragen dokumentiert.

Quelle: Text Bundesamt für Energie BFE, 22. November 2018

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Sachplanverfahren geologische Tiefenlager: Regionalkonferenzen machen sich bereit für Etappe 3

In Etappe 2 des Sachplanverfahrens, mit dem nach Standorten für geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz gesucht wird, waren über 500 Personen in den Regionalkonferenzen (RK) der sechs Standortregionen direkt involviert. Auch in der dritten und letzten Etappe der Standortsuche, die gerade begonnen hat, spielt die Partizipation eine zentrale Rolle. Sie ermöglicht den drei verbleibenden Standortregionen Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost, die regionalen Anliegen frühzeitig einzubringen.

Bei Infrastrukturprojekten, wie sie geologische Tiefenlager darstellen, müssen die Betroffenen einbezogen werden. Dieser Grundsatz gilt auch beim Sachplan geologische Tiefenlager. Deshalb wurden in der zweiten Etappe RK gegründet. Sie sind als Vereine organisiert und werden auch in Etappe 3 die Interessen der jeweiligen Standortregionen vertreten, Stellungnahmen verfassen sowie Fragen und Forderungen stellen. Die RK werden sich unter anderem mit der Konkretisierung der Infrastrukturanlagen an der Oberfläche, sowie mit Fragen der regionalen Entwicklung und der Sicherheit befassen.

In den kommenden Wochen entscheiden die RK an ihren Versammlungen über revidierte Statuten, wählen ihren Vorstand und besetzen die weiteren Organe. Den RK war bei den Vorbereitungsarbeiten zur Etappe 3 wichtig, dass die Kontinuität gewährleistet werden kann. Die Mitglieder vertreten die Interessen der Gemeinden, Planungsverbände, Organisationen und der Bevölkerung. Die regionale Partizipation geschieht mit Unterstützung und unter Federführung des BFE. Einbezogen werden auch die Standortkantone, weitere Bundesbehörden wie das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) sowie die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra).

Die Versammlungen zum Start von Etappe 3 finden wie folgt statt: RK Zürich Nordost: 24. November 2018; RK Nördlich Lägern: 1. Dezember 2018; RK Jura Ost: 13. Dezember 2018.

Entsorgung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz: Etappe 3

Die Etappe 3 ist die letzte Etappe des Sachplans geologische Tiefenlager. In Etappe 3 werden die verbliebenen Standorte vertieft untersucht und miteinander verglichen. Gestützt darauf wird die Nagra Rahmenbewilligungsgesuche für Tiefenlager einreichen. Dies wird voraussichtlich gegen Ende 2024 erfolgen. Nach Prüfung durch die zuständigen Bundesstellen und einer Vernehmlassung kann der Bundesrat die entsprechenden Rahmenbewilligungen erteilen und die Standorte für geologische Tiefenlager festlegen. Er unterbreitet die Rahmenbewilligungsentscheide der Bundesversammlung zur Genehmigung. Der Beschluss über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung, mit dem im Zeitraum um 2030 gerechnet wird, untersteht dem fakultativen Referendum.

Nach der Rahmenbewilligung werden im Standortgebiet erdwissenschaftliche Untersuchungen unter Tage durchgeführt (Errichtung eines «Felslabors»). Mit Experimenten werden wichtige Erkenntnisse für den Bau des Lagers gewonnen. Danach kann ein Baubewilligungsgesuch und später ein Betriebsbewilligungsgesuch eingereicht werden. Ausgehend von der heutigen Planung wird ein SMA-Lager ab 2050 und ein Lager für HAA-Abfälle ab 2060 in Betrieb gehen können.

Quelle: Text Bundesamt für Energie BFE, 22. November 2018

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