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Klimänderungen
und Hitzewellen
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Verhalten bei Hitzewellen |
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Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz haben am 2. Juli 2015 eine Hitzewarnung der Stufe 4 ausgegeben.
Eine vergleichbare starke Hitzewelle gab es im August 2003 und im Juli 2018.
Hohe Temperaturen können Auswirkungen auf die Gesundheit haben und die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Zu den Risikogruppen zählen vor allem ältere und (chronisch) kranke Personen sowie Kleinkinder. Sie benötigen nun spezielle Aufmerksamkeit und Betreuung.
Die wichtigsten Empfehlungen, um sich vor der Hitze zu schützen sind:
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Körperliche Anstrengungen vermeiden |
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Wohnung und Körper möglichst kühl halten . |
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Viel trinken (mindestens 1,5 Liter pro Tag); optimal sind Wasser, Tee und mit Wasser verdünnte Fruchtsäfte |
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Erfrischende, kühle Speisen zu sich nehmen |
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Während und nach sportlichen Betätigungen Salzverlust ausgleichen |
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Bei Hitzestress können folgende Symptome auftreten:
- Hohe Körpertemperatur
- Erhöhter Puls
- Schwäche/Müdigkeit
- Kopfschmerzen
- Muskelkrämpfe
- Trockener Mund
- Verwirrtheit, Schwindel, Bewusstseinsstörungen
- Übelkeit, Erbrechen, Durchfall |
Bei Anzeichen von Symptomen muss gehandelt werden: Die betroffene Person hinlegen und den Körper abkühlen. Falls sie bei Bewusstsein ist, frisches Wasser einflössen.
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Wenn diese Massnahmen keine Besserung bringen, muss medizinische Hilfe angefordert werden.
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Quellen: Text
Bundesamt für Gesundheit BAG und Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, Juli 2015 |
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Arbeiten bei Hitzwellen: Rechtliche Grundlagen |
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Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
(Gesundheitsvorsorge, ArGV 3)
Art. 16 Raumklima
Sämtliche Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.
Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
Die Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen.
Art. 35 Trinkwasser und andere Getränke
1 In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein.
2 Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben.
3 Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken oder verbieten.
Links
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Quelle: Staatsekreariat für Wirtschaft SECO, Juli 2015 |
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Hitzewellen und Trockenheit |
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Weitere Informationen
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UMWELT
Schweiz
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