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Auen- und Moorlandschaften in der Schweiz
Region Grimsel - Furka: Alpine Naturlandschaften

Naturschutzgebiete in der Region Grimsel-Furka

Region Grimsel-Furka

Kantonale Schutzgebiete

Kanton

Aufnahme

Flurname

Gemeinde

Wallis

10.03.1999

Gletschboden

Obergoms

Wallis

18.10.1995

Sand

Obergoms

Wallis

19.06.1996

Mutterseewji

Obergoms

Wallis

19.06.1996

Bärfel

Obergoms

Flachmoore von nationaler Bedeutung
Flachmoorverordnung
Änderung vom 15. Juni 2001 und 2004

Kanton

Aufnahme

Flurname

Gemeinde

Bern

1994

Feldmoos

Gadmen

Revision:

1996

Bern

1998

Chessibidmer

Guttannen

Bern

2004

Mederlouwenen

Guttannen

Wallis

1998

Bärfel

Oberwald

Wallis

1994

Blasestafel

Oberwald, Ulrichen

Art. 4 Schutzziele

Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.

Art. 5  Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Auswahl)

b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden, insbesondere durch Entwässerungen, das Pflügen sowie das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005; ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Buchstaben d und e, Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

c. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigen;

d. zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bauten und Anlagen errichtet, unterhalten und erneuert und nur solche Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;

e. unmittelbar standortgebundene Massnahmen gegen Naturereignisse naturnah und nur zum Schutz des Menschen erfolgen; ausgeschlossen sind Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die nach dem 1. Juni 1983 in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden;

g. der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert wird;

h. die forstliche Bewirtschaftung mit dem Schutzziel in Einklang steht;

i. die Verbuschung bei jeder sich bietenden Gelegenheit verhindert und die typische
Moorvegetation erhalten werden;

k. Gräben, sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind, sachgerecht und schonend unterhalten werden;

l. die Moore vor dauernden Schäden durch unangepasste Beweidung und durch Trittbelastung geschützt werden;

m. die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang stehen.

Hochmoore von nationaler Bedeutung
Hochmoorverordnung
Änderung vom 29. September 2017

Wallis

1991

Bärfel

Oberwald

Bern

1991

Träjen

Innertkirchen

Bern

1991

Feldmoos/Moore auf dem Feldmooshubel

Innertkirchen

Bern

1991

Moor oberhalb Cholischwand

Innertkirchen

Bern

1991

In Miseren

Innertkirchen

Art. 4 Schutzziele

Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.

Art. 5  Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Auswahl)

b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen von Moorböden und das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005; ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Buchstabe c, Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

c. zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bauten und Anlagen errichtet und nur solche Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;

e. der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert wird;

f. die forstliche Bewirtschaftung auf das Schutzziel ausgerichtet wird;

g. die Verbuschung verhindert und die typische Moorvegetation erhalten werden, sofern es erforderlich ist durch eine angepasste Bewirtschaftung;

h. Gräben, sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind, sachgerecht und schonend unterhalten werden;

i. die Moore vor Trittschäden geschützt werden;

k. die touristische und die Erholungsnutzung dem Schutzziel untergeordnet werden.

Auengebiete von nationaler Bedeutung
Auenverordnung
vom 28. Oktober 1992 (Stand am 1. November 2017)

Bern

1992

Sandey

Innertkirchen

Revision:

2003/17

Bern

2017 Engstlenalp Innertkirchen

Bern

2001 Gauligletscher Innertkirchen 2017

Bern

2001 Diechtergletscher Guttannen

Bern

2001 Bächlisboden Guttannen

Bern

2001 Rosenlauigletscher Schattenhalb 2003

Wallis

2017 Schweif Obergoms

Wallis

1992 Sand Obergoms

Wallis

1992 Rhonegletscher Obergoms 2001/17

Art. 4 Schutzziele

1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere:

a. die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen; haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen;

b. die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;

c. die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.

2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene
Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Art. 5  Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Auswahl)

Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:

a. Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung  regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen; b. Auenbereiche mit einem vollständig oder weitgehend intakten Gewässerund Geschiebehaushalt vollumfänglich geschützt werden;

b. sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen
zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster;

c. bestehende und neue Nutzungen, namentlich die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserkraft- und Grundwassernutzung, die Kiesgewinnung, die Schifffahrt und die Erholungsnutzung einschliesslich der Fischerei, mit dem Schutzziel in Einklang stehen;

d. seltene und gefährdete Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensgemeinschaften gezielt gefördert werden;

e. die Wasser- und Bodenqualität

Moorlandschaften von nationaler Bedeutung
Moorlandschaftsverordnung
vom 1. Mai 1996 (Stand am 1. November 2017)

Bern

2004

Grimsel

Guttannen

Revision:

2007

Bern

1996

Steingletscher

Innertkirchen

Art. 4 Schutzziele

1 In allen Objekten:

a. ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen;

b. sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen
zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster;

c. ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom BAFU erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen;

d. ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt.

2 Die Umschreibung der Objekte nach Artikel 2 Absatz 1 dient den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele.

Art. 5  Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Auswahl)

d. Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen;

e. die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen;

Quelle: www.bundesrecht.admin.ch
Zusammenstellung und Auswahl: RAOnline 2019
Alpine Naturlandschaften in der Region Grimsel - Furka
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