Im Dezember 2017 hatte das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen («Strategie Stromnetze»). Dieses umfasst Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen mussten auch diverse Verordnungen angepasst werden. Der Bundesrat hat diese Verordnungsrevisionen an seiner Sitzung vom 3. April 2019 verabschiedet. Das Bundesgesetz und die Verordnungen treten per 1. Juni 2019 in Kraft. Einige wenige Bestimmungen (Bestimmungen zum Mehrkostenfaktor und im Zusammenhang mit den Mehrjahresplänen) werden erst per Juni 2020 beziehungsweise Juni 2021 in Kraft gesetzt. Im Schweizer Übertragungsnetz bestehen heute Engpässe. Durch den stockenden Netzausbau könnten sich diese weiter verschärfen. Zudem steigen durch die zunehmend dezentrale Energieversorgungsstruktur die Anforderungen an die Verteilnetze und an das Zusammenwirken von Übertragungsnetz und Verteilnetzen. Eine Optimierung, rasche Entwicklung und Flexibilisierung des Stromnetzes ist angesichts dieser Herausforderungen unabdingbar. Das Parlament hat deshalb im Dezember 2017 das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze verabschiedet. Es wurde kein Referendum dagegen ergriffen. Die neuen gesetzlichen Grundlagen erfordern Anpassungen der Vollzugsbestimmungen in insgesamt neun Verordnungen. Von Juni bis Oktober 2018 wurde dazu eine Vernehmlassung durchgeführt . Die Vorlagen wurden anschliessend überarbeitet und in einigen Punkten angepasst. Der Bundesrat hat das Gesetzes- und Verordnungspaket zur «Strategie Stromnetze» an seiner Sitzung vom 3. April 2019 mit wenigen Ausnahmen per 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. Die Ausnahmen betreffen die Bestimmungen zum Mehrkostenfaktor und zu den Mehrjahresplänen. Künftig wird der Bund einen energiewirtschaftlichen Szenariorahmen erarbeiten, der den Netzbetreibern (nationale Netzgesellschaft, Verteilnetzbetreiber der Netzebene 3) als Grundlage für ihre Mehrjahrespläne für die Entwicklung der Stromnetze dienen wird. Der erste Szenariorahmen wird voraussichtlich 2021 vorliegen. Die neuen Bestimmungen zu den Mehrjahresplänen treten daher erst per Juni 2021 in Kraft. Wichtigste Anpassungen gegenüber den Vernehmlassungsentwürfen Mehrkostenfaktor «Kabel – Freileitung»: Gemäss Elektrizitätsgesetz müssen Leitungen mit einer Spannung von unter 220 kV verkabelt werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Die Gesamtkosten einer Verkabelung dürfen aber im Vergleich zu einer Freileitung nur um einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor MKF) höher sein. Der Bundesrat legt den MKF in der Leitungsverordnung fest. Der vorgeschlagene MKF von 1,75 wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich als zu niedrig beurteilt. Er wird deshalb auf 2,0 festgelegt. Auf Netzebene 7 (Haushaltanschlüsse) steigen die Netzkosten dadurch um weniger als 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Der Bund wird künftig zu sämtlichen Verkabelungsprojekten der Netzebenen 3 bis 7 ein Monitoring durchführen. Damit können die Auswirkungen des MKF auf den Verkabelungsgrad und die Kosten beobachtet und daraus allfällige Anpassungen abgeleitet werden. Die MKF-Bestimmungen treten per 1. Juni 2020 in Kraft, um den Abschluss weit fortgeschrittener Projekte noch unter heutigem Recht zu ermöglichen. Intelligente Messsysteme: Mit dem Ausbau der dezentralen Stromproduktion wird die zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität erforderliche Steuerung von Erzeugung und Verbrauch anspruchsvoller und erfordert eine zunehmende Digitalisierung. Dazu tragen intelligente Messsysteme erheblich bei. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 wurde deshalb ein entsprechender Rollout beschlossen. Einige Verteilnetzbetreiber haben aus eigener Initiative bereits zuvor mit der Einführung intelligenter Messsystemen begonnen. Diese entsprechen jedoch teilweise nicht vollumfänglich den neuen gesetzlichen Vorschriften. Im Sinne des Vertrauens- und Investitionsschutzes sehen die neuen Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung deshalb vor, dass diese Messsysteme weiterhin eingesetzt werden dürfen, wenn deren Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde und sie gewissen technischen Mindestanforderungen genügen. Eine weitere Änderung ist darauf zurückzuführen, dass sich die Etablierung der für die intelligenten Messsysteme erforderlichen Datensicherheitsprüfung verzögert. Auch hierfür wird ein Aufschubtatbestand eingeführt. Im Rahmen des Zumutbaren sollten die Netzbetreiber aber darauf Acht geben, dass die betreffenden Messsysteme so bald wie möglich auf den aktuellen Stand der Anforderungen an Technik und Sicherheit gebracht werden (z.B. durch Softwareupdates). Weiter wird die Verordnungsbestimmung gestrichen, gemäss welcher Netzbetreiber Dritten grundsätzlich einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren intelligenten Steuer- und Regelsystemen gewähren müssen. Die Umsetzbarkeit dieser Vorgabe erscheint zum aktuellen Stand der Technik fraglich. Zudem wird die Bestimmung gestrichen, nach welcher die Kosten der nach früherem Recht vorgeschriebenen Lastgangmessungen vom Messkunden selbst getragen werden müssen. Nunmehr gestaltet sich die Kostentragung für alle Messsysteme einheitlich. Diese Änderungen tragen den in der Vernehmlassung geäusserten Anliegen von Netzbetreibern und Organisationen der Elektrizitätswirtschaft Rechnung. Sonderregeln zu Artikel 6 Absatz 5bis Stromversorgungsgesetz (StromVG): Dieser Artikel erlaubt, dass inländischer erneuerbarer Strom bis zum Auslaufen der Marktprämie für Grosswasserkraft im Jahr 2022 zu Gestehungskosten (abzüglich Förderbeiträgen) und ohne Anwendung der Durchschnittspreismethode in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden darf. In vielen Stellungnahmen wurde gefordert, den administrativen Aufwand für die Ermittlung der Gestehungskosten und den Abzug von Förderbeiträgen bei Klein- und Kleinstanlagen zu reduzieren. Dieses Anliegen wurde berücksichtigt und entsprechende Vereinfachungen für Elektrizität aus Klein- und Kleinstanlagen eingeführt. Speicherbegriff: Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über den Um- und Ausbau der Stromnetze wurde erstmals der Begriff des Speichers explizit ins Gesetz (Artikel 17a und 17b StromVG) aufgenommen. Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, den Begriff «Endverbraucher» unter Einbezug des Speichers zu konkretisieren. Dieser Vorschlag wurde jedoch überwiegend abgelehnt, weshalb darauf vorläufig verzichtet wird. Die Frage soll jedoch im Rahmen der laufenden Revision StromVG erneut geprüft werden. Betroffene Verordnungen:
Im Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen («Strategie Stromnetze»). Dieses umfasst Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen müssen nun diverse Verordnungen angepasst werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Juni 2018 die Vernehmlassung zu diesen Verordnungsrevisionen eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Oktober 2018. Im Schweizer Übertragungsnetz bestehen heute Engpässe. Durch den stockenden Netzausbau könnten sich diese weiter verschärfen. Zudem steigen durch die zunehmend dezentrale Energieversorgungsstruktur die Anforderungen an die Verteilnetze und an das Zusammenwirken von Übertragungsnetz und Verteilnetzen. Eine Optimierung, rasche Entwicklung und Flexibilisierung des Stromnetzes ist angesichts dieser Herausforderungen unabdingbar. Das Parlament hat deshalb im Dezember 2017 das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze verabschiedet. Die neuen gesetzlichen Grundlagen erfordern Anpassungen der Vollzugsbestimmungen in insgesamt neun Verordnungen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Themen: Stromversorgungsverordnung Der energiewirtschaftliche Szenariorahmen, der als Grundlage für die Netzplanung dient, soll alle vier Jahre überprüft und nachgeführt werden. Weiter umschreibt die Verordnung den Inhalt der Grundsätze, welche die Netzbetreiber bei der Netzplanung anwenden müssen. Ausserdem wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Kosten von Informationsmassnahmen und Öffentlichkeitsarbeit anrechenbar sind. Als innovative Massnahmen für intelligente Netze zählt die Nutzung neuartiger Methoden und Produkte aus Forschung und Entwicklung, welche die die Erhöhung der Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Effizienz der Netze bezweckt. Solche Massnahmen können angerechnet werden, soweit sie nicht mehr als 0,5 % der anrechenbaren Kosten des Netzbetreibers pro Jahr betragen, insgesamt jährlich maximal 500'000 Schweizer Franken. Das Gesetz enthält neu den Begriff des Speichers. In der Verordnung wird klargestellt, dass alle Speicher, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken, beim Elektrizitätsbezug aus dem Netz als Endverbraucher gelten. Der im Rahmen der parlamentarischen Beratung verabschiedete Artikel 6 Absatz 5bis des Stromversorgungsgesetzes erlaubt es den Grundversorgern, inländisch produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Auslaufen der Marktprämie zu den Gestehungskosten dieser Elektrizität (abzüglich allfälliger Unterstützungen) in die Grundversorgungstarife einzurechnen. Dabei muss die Durchschnittspreismethode nicht angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Eigenproduktion oder um Beschaffungen handelt. In der Verordnung wird klargestellt, dass die Bestimmung während den Tarifjahren 2019 bis 2022 angewendet werden darf. Ausserdem dürfen die pro Erzeugungsanlage höchstens einrechenbaren Gestehungskosten nicht über den Gestehungskosten einer effizienten Produktion liegen. Nicht nach Artikel 6 Absatz 5bis eingerechnet werden dürfen insbesondere die Kosten von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen im Einspeisevergütungssystem und aus Erzeugungsanlagen, die von einer Mehrkostenfinanzierung profitieren. Leitungsverordnung In der Verordnung wird der Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von Verteilnetzen auf 1,75 festgelegt. Im schweizerischen Durchschnitt wird dadurch eine Zunahme der Netznutzungsentgelte um weniger als 0,5 Rappen pro Kilowattstunde auf der Netzebene 7 (lokales Niederspannungsnetz) erwartet. Die entstehenden Mehrkosten werden von den Netzbetreibern getragen und via Netznutzungsentgelte (Netztarife) auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt. Weiter definiert die Verordnung die Einzelheiten betreffend Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter beim Neubau von Leitungen des Übertragungsnetzes, eine Berechnungsmethode zum Kostenvergleich zwischen Freileitungs- und Kabelvarianten sowie die Ausnahmen vom kostenorientierten Technologieentscheid. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen Die Bestimmungen zum Sachplanverfahren werden präzisiert und zweckmässig gegliedert. Neu sollen geringfügige technische Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an Anlagen von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen werden, sofern dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Verfahrenserleichterungen sollen durch den Verzicht auf Einholung der Stellungnahmen von Bundesbehörden bei Anlagen mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger erreicht werden. Damit wird die vom Parlament überwiesene Motion 16.3038 ,Transformatorenstationen und andere elektrische Anlagen einfacher ermöglichen" erfüllt. Geoinformationsverordnung Das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze sieht die Erstellung einer geografischen Gesamtsicht des Stromnetzes vor und führt Hilfsmittel zur Verbesserung der räumlichen Koordination ein, beispielsweise Projektierungszonen und Baulinien zur Freihaltung von Räumen oder Trassen. Die hierbei anfallenden Geodaten müssen in den Geobasisdatenkatalog (Anhang der Geoinformationsverordnung) aufgenommen werden. Die folgenden Verordnungen sollen angepasst werden:
Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Strategie Stromnetze) verabschiedet und dem Parlament zur Beratung überwiesen. Die Vorlage, die Änderungen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes beinhaltet, verbessert die Rahmenbedingungen und damit die Voraussetzungen für die Optimierung und die rechtzeitige und bedarfsgerechte Entwicklung der schweizerischen Stromnetze. Im Schweizer Übertragungsnetz bestehen heute Engpässe, die sich durch den stockenden Netzausbau weiter akzentuieren werden. Die vermehrt dezentrale Energieversorgungsstruktur stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Verteilnetze und an das Zusammenwirken von Übertragungsnetz und Verteilnetzen. Diese Herausforderungen erfordern eine Optimierung sowie eine rasche Entwicklung und Flexibilisierung des Stromnetzes. Aus diesem Grund hatte der Bundesrat im Mai 2012 den Entscheid gefällt, eine Strategie zur Entwicklung der Stromnetze (Strategie Stromnetze) erarbeiten zu lassen. Das Detailkonzept wurde im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet, worauf das UVEK eine Gesetzesvorlage ausarbeitete, die vom 28. November 2014 bis 16. März 2015 in der Vernehmlassung war. Dazu gingen insgesamt 134 mehrheitlich zustimmende Stellungnahmen ein. Aufgrund der detaillierten Rückmeldungenin den Bereichen Netzplanung und Kommunikation schlanker und mit einem reduziertem Umsetzungsaufwand. Die vier Kernpunkte der Strategie Stromnetze 1. Vorgaben für die Optimierung und Entwicklung der Schweizer Stromnetze Vorgehen und Instrumente werden definiert und der Prozess der Netzentwicklung besser strukturiert. Ein energiewirtschaftlicher Szenariorahmen wird erarbeitet. Die ElCom bestätigt den Bedarf für Leitungsvorhaben des Übertragungsnetzes (Netzebene 1) vorab. Netzbetreiber und Behörden werden zur Koordination verpflichtet sowie Planungsgrundsätze für Netzbetreiber festgelegt. Mit der gesetzlichen Verankerung des NOVA-Prinzips (NetzOptimierung vor Verstärkung vor Ausbau), sollen Netzoptimierungen mittels intelligenten Netzlösungen vor Netzverstärkungen bzw. Netzausbauten realisiert werden. 2. Optimierung Bewilligungsverfahren für Leitungsprojekte Die Verfahrensdauer für Leitungsvorhaben auf Netzebene 1 soll von heute durchschnittlich 5 bis 13 Jahren auf 4 bis 8 Jahre verkürzt werden. Es werden Regelungen der räumlichen Koordination festgelegt. Die Vorlage beinhaltet auch die Möglichkeit, verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren (ohne Entscheidungsbefugnis) zu beauftragen sowie auf Antrag des Netzbetreibers Projektierungszonen und Baulinien festzulegen. 3. Kriterien und Vorgaben für Entscheidungsfindung «Kabel oder Freileitung» Es werden Kriterien für den Technologieentscheid im Übertragungsnetz (Netzebene 1) festgelegt. Weiter sind Leitungsvorhaben auf der Verteilnetzebene (Netzebenen 3-7) grundsätzlich als Erdkabel auszuführen, sofern sie einen bestimmten Mehrkostenfaktor (Mehrkosten gegenüber einer Freileitung, siehe unten) nicht überschreiten. 4. Verbesserung der Akzeptanz und Transparenz von Leitungsprojekten Das Bundesamt für Energie (BFE) informiert die Öffentlichkeit über die Netzentwicklung und die Möglichkeiten zur Mitwirkung in den Verfahren. Die Kantone informieren über wichtige regionale Aspekte der Netzentwicklung in ihrem Kantonsgebiet. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid orientiert über die Notwendigkeit und Begründung der Projekte im Übertragungsnetz und über deren Stand. Mehrkostenfaktor Die Strategie Stromnetze führt den Mehrkostenfaktor ein. Dieser wird vom Bundesrat festgelegt und kann maximal 3,0 betragen. Die Gesamtlänge der zu verkabelnden Leitungskilometer und die daraus entstehenden Kosten hängen massgeblich vom Mehrkostenfaktor ab. Bei einer weitgehenden Verkabelung der Netzebenen 3 und 5 (Annahme Mehrkostenfaktor 3,0) fallen bis 2050 Kosten von rund 7,2 Milliarden Franken an. Bei einer weniger umfangreichen Verkabelung (Annahme Mehrkostenfaktor 1,5) ergeben sich bis 2050 Mehrkosten von rund 5,0 Milliarden Franken. Netzkosten Durch den Ausbau der dezentralen Stromproduktion, der mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 weiter ansteigen würde, fallen in den Verteilnetzen Mehrkosten von rund 12,7 Milliarden Franken an. Gleichzeitig würden jedoch die in der Energiestrategie 2050 vorgesehenen Effizienzmassnahmen den Lastzuwachs und damit die Kosten in den Verteilnetzen um 3,4 Milliarden Franken senken. Weitere Kosten von rund 1,3 Milliarden ergeben sich durch die Einführung intelligenter Messsysteme bis 2050. Die Mehrkosten, welche sich durch den Ausbau der dezentralen Produktion und die vorliegende Gesetzesvorlage insgesamt ergeben können, belaufen sich damit inklusive der Verkabelungskostenvon rund 7,2 Milliarden Franken (bei Mehrkostenfaktor 3.0) auf rund 18 Milliarden Franken bis 2050. Diese Kosten variieren je nach Szenario des Zubaus erneuerbarer Energien und je nach Höhe des Mehrkostenfaktors.
Da das Stromnetz eine Infrastruktur von nationalem Interesse darstellt, soll das Parlament Leitlinien zur Weiterentwicklung des Schweizer Stromnetzes erlassen. Dazu gehören beispielsweise Vorgaben zu Funktionalität und Auslegung, zur internationale Anbindung, zur Beteiligung an den paneuropäischen "Strom-Autobahnen" (Electricity Highways / Supergrid), zur Interessenabwägung bei Projekten im Übertragungsnetz sowie zu intelligenten Netzen (Smart Grid). Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Netzplanung fest. Diese beruhen auf Angaben zur inländischen Erzeugung und zum Verbrauch sowie zum internationalen Austausch. Die Netzplanung wird in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Akteuren (Netz- und Kraftwerksbetreiber, ElCom, Kantone) erarbeitet. Neben klaren Rahmenbedingungen und Planungsprozessen sind für den Aus- und Umbau der Netze auch geeignete wirtschaftliche Investitionsanreize erforderlich, insbesondere ein nachhaltiger Kapitalkostensatz (WACC). Die diesbezüglichen Arbeiten werden im Rahmen der Revision der Stromversorgungsverordnung weitergeführt. Weiteres Vorgehen Die Strategie Stromnetze wird weiter konkretisiert. Die neuen Verfahren und Aufgaben werden mit den involvierten Akteuren besprochen. In die Vernehmlassungsvorlage zur Energiestrategie 2050 von Ende Sommer 2012 sollen die Gesetzesentwürfe zu den Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sowie Smart Metering/Smart Grids integriert werden.
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