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Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG)
Mehr Transparenz und stärkere Kontrolle über die eigenen Daten
Der Bundesrat will den Datenschutz stärken und an die veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen. Er hat an seiner Sitzung vom 21. Dezember 2016 den Vorentwurf zu einer Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) in die Vernehmlassung geschickt.

Die Revision schafft auch die Voraussetzungen dafür, dass die Schweiz die Datenschutzkonvention des Europarates ratifizieren und die EU-Richtlinie über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung übernehmen kann. Damit stellt der Bundesrat sicher, dass die grenzüberschreitende Datenübermittlung weiterhin möglich bleibt.

Mit der Revision will der Bundesrat insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen erhöhen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten stärken. Dazu sollen die Informationspflichten der Organe, die für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, ausgeweitet werden. Ergänzend dazu soll das Auskunftsrecht der betroffenen Personen präzisiert werden.

Dabei steht die Selbstregulierung im Vordergrund: Der Vorentwurf sieht vor, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Empfehlungen der Guten Praxis erlässt oder genehmigt, welche die Datenschutzvorschriften konkretisieren.

Ferner sollen die Aufsichtskompetenzen des EDÖB gestärkt werden. Dieser soll beispielsweise die Befugnis erhalten, Verstösse gegen die Datenschutzvorschriften zu untersuchen und entsprechende Verfügungen zu erlassen. Zudem sollen die Strafbestimmungen im Gesetz verschärft werden.

Entwicklungen auf der europäischen Ebene berücksichtigt

Der Vorentwurf berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der EU und beim Europarat. Die EU hat dieses Jahr mit der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 zwei Erlasse zum Datenschutz verabschiedet. Die Schweiz passt nun ihre Gesetzgebung den Anforderungen der Richtlinie an. Diese regelt insbesondere die Datenbearbeitung im Rahmen der Strafverfolgung sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. Zudem legt sie die Voraussetzungen fest, welche für die Übermittlung von Personendaten von einem Schengen-Staat in einen Drittstaat erfüllt sein müssen. Schliesslich regelt sie die Aufgaben und Kompetenzen der Kontrollbehörde. Der Bundesrat hatte die Übernahme der neuen EU-Richtlinie bereits am 31. August 2016 gutgeheissen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Gesetzesänderungen in die Revision des DSG aufzunehmen.

Im Europarat wurde die Modernisierung der von der Schweiz ratifizierten "Konvention zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten" (Datenschutzkonvention SEV 108) an die Hand genommen. Auch im Hinblick auf eine zukünftige Ratifikation dieser Konvention sind Änderungen des DSG erforderlich.

Grenzüberschreitende Datenübermittlung weiterhin ermöglichen

Die Revision schafft die Voraussetzungen, damit die Schweiz die Anforderungen der EU-Richtlinie zum Datenschutz erfüllen und die revidierte Europarats-Konvention zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifizieren kann. Diese Anpassungen sind zentral, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig möglich bleibt.

Die Vernehmlassung zum Gesetzesprojekt, das die Revision des DSG, den Bundesbeschluss betreffend die Übernahme der EU-Richtlinie sowie die Modernisierung der Datenschutzkonvention des Europarates in einer Vorlage vereint, dauert bis 4. April 2017.

Quelle: Text Bundesamt für Justiz, Dezember 2016
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