Gatekeeper sind digitale Plattformen … 1. mit über 45 Millionen aktiven Endnutzern im Monat 2. mit einem Umsatz von mindestens 7,5 Mrd. € in den letzten drei Geschäftsjahren Gatekeepern wird es nicht gestattet sein, ... … ihre eigenen Produkte übermässig zu bewerben; … Zahlungsmöglichkeiten auf ihre eigene Zahlungsmethode zu beschränken; … die im Rahmen eines Dienstes erhobenen personenbezogenen Daten für die Zwecke eines anderen Dienstes weiterzuverwenden; … gewerblichen Nutzern unfaire Bedingungen aufzuerlegen; … bestimmte Software-Anwendungen vorzuinstallieren; … gewerbliche Nutzer von Plattformen einzuschränken; … bestimmte Bündelungspraktiken (Verkauf verschiedener Produkte als Paket) einzusetzen. Unternehmen, die den neuen Verpflichtungen nicht nachkommen, riskieren Geldbussen von bis zu 10 % - oder im Falle von wiederholten Verstössen bis zu 20 % - ihres weltweiten Umsatzes. Das europäische Gesetz über digitale Märkte soll …. … für einen faireren Wettbewerb zwischen Digitalunternehmen sorgen;
Der Rat und das Parlament haben heute eine vorläufige politische Einigung über das Gesetz über digitale Märkte (DMA) erzielt, das auf eine gerechtere und stärker wettbewerbsorientierte Gestaltung des digitalen Sektors abzielt. Durch eine letzte, abschliessende technische Überarbeitung soll der Text in den kommenden Tagen fertiggestellt werden. Welche Plattformen gelten als Gatekeeper? Der Rat und das Europäische Parlament sind übereingekommen, dass eine Plattform als Gatekeeper gilt, wenn sie in den vergangenen drei Geschäftsjahren in der Europäischen Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. € erzielt hat oder ihr Börsenwert mindestens 75 Mrd. € beträgt und sie monatlich mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bzw. mehr als 10'000 in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer hatte. Ausserdem muss die Plattform in mindestens drei Mitgliedstaateneinen oder mehrere zentrale Plattformdienste betreiben. Zu diesen zentralen Plattformdiensten gehören Marktplätze und Stores für Software-Anwendungen, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, Werbedienste, Sprachassistenzdienste und Browser. Damit die Vorschriften der Verordnung verhältnismässig sind, werden KMU nur in Ausnahmefällen als Gatekeeper eingestuft. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen zunehmend zur Anwendung kommen, wurde auch die Kategorie des "neu entstehenden Gatekeepers" vorgesehen, sodass die Kommission bestimmte Verpflichtungen auch Unternehmen auferlegen kann, deren Wettbewerbsposition zwar bereits nachgewiesen, aber noch nicht von Dauer ist. Für die Gatekeeper gilt insbesondere, dass sie ...
Sie werden jedoch nicht mehr in der Lage sein, ...
Was passiert, wenn sich ein Gatekeeper nicht an die Vorschriften hält? Wenn ein Gatekeeper gegen die gesetzlichen Vorschriften verstösst, droht ihm eine Geldbusse von bis zu 10 % seines weltweiten Gesamtumsatzes. Im Wiederholungsfall kann eine Geldbusse von bis zu 20 % seines weltweiten Gesamtumsatzes verhängt werden. Wenn ein Gatekeeper systematisch, das heisst mindestens dreimal in acht Jahren, gegen die DMA-Vorschriften verstösst, kann die Europäische Kommission eine Marktuntersuchung einleiten und erforderlichenfalls verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemassnahmen verhängen. Was, wenn die Plattform mit ihrer Einstufung als Gatekeeper nicht einverstanden ist? Wenn eine Plattform gute Gründe gegen ihre Einstufung als Gatekeeper vorbringen kann, hat sie die Möglichkeit, die Einstufung im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das der Kommission die Überprüfung der vorgebrachten Gründe ermöglicht, anzufechten. Wer stellt sicher, dass die Gatekeeper die Vorschriften einhalten? Im Interesse eines hohen Masses an Harmonisierung im Binnenmarkt darf die Verordnung nur durch die Europäische Kommission durchgesetzt werden. Die Kommission kann beschliessen, einen Dialog über die Regulierungsmassnahmen aufzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die Gatekeeper die von ihnen einzuhaltenden Vorschriften genau verstehen, und um gegebenenfalls deren Anwendung zu präzisieren. Zur Unterstützung der Kommission und um ihr die Arbeit zu erleichtern, werden ein beratender Ausschuss und eine hochrangige Gruppe eingesetzt. Die Mitgliedstaaten können die nationalen Wettbewerbsbehörden ermächtigen, Ermittlungen wegen möglicher Zuwiderhandlungen einzuleiten und ihre Erkenntnisse der Europäischen Kommission zu übermitteln. Um sicherzustellen, dass die Gatekeeper nicht gegen die DMA-Vorschriften verstossen, sind in der Verordnung auch Bestimmungen gegen die Umgehung der Vorschriften vorgesehen. Verbindung zum Gesetz über digitale Dienste Die beiden Gesetzgeber waren sich darin einig, dass die mit der Erhebung von Daten durch Gatekeeper verbundenen wirtschaftlichen Bedenken Gegenstand der DMA sind, während umfassendere gesellschaftliche Belange im Gesetz über digitale Dienste (DSA) behandelt werden sollten. Eine Einigung über das DSA ist ebenfalls demnächst zu erwarten. DSA und DMA sind die beiden Säulen der Regulierung des digitalen Bereichs. Sie entsprechen den europäischen Werten und dem europäischen Modell und bilden einen dem wirtschaftlichen und demokratischen Fussabdruck der Tech-Giganten angemessenen Rahmen. Hintergrund Die Europäische Kommission hat im Dezember 2020 ein Paket zu digitalen Diensten vorgelegt, das das Gesetz über digitale Dienste (DSA) und das Gesetz über digitale Märkte (DMA) umfasst. Am 25. November 2021, weniger als ein Jahr nach Beginn der Verhandlungen im Rat, haben die Mitgliedstaaten den Standpunkt des Rates zum DMA einstimmig festgelegt. Nächste Schritte Die heute erzielte vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Die Verordnung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden. Seitens des Rates beabsichtigt der Vorsitz, die Einigung dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) in Kürze zur Billigung vorzulegen.
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