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Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023
Totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG)

Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 entschieden. Damit erhält die Wirtschaft genügend Zeit, die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des neuen Datenschutzrechts zu treffen.

Das totalrevidierte DSG und die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen sorgen künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten. Insbesondere werden der Datenschutz den technologischen Entwicklungen angepasst, die Selbstbestimmung über die persönlichen Daten gestärkt sowie die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten erhöht.

 

Um den Ergebnissen der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat den Entwurf der DSV in mehreren Punkten angepasst. So hat er das Kapitel zu den Pflichten der Verantwortlichen eingehend überarbeitet und insbesondere die Privaten von gewissen Informationspflicht bei derBekanntgabe von Personendaten befreit. Auch die Modalitäten zum Auskunftsrecht wurden vereinfacht und namentlich die Dokumentationspflicht gestrichen. Im Bereich der Datensicherheit hat der Bundesrat seinen ursprünglichen Vorschlag aufgrund der kritischen Rückmeldungen in der Vernehmlassung teilweise angepasst. So wurde die Dauer zur Aufbewahrung der Protokolle über die Datenbearbeitung auf mindestens ein Jahr festgelegt. Ausserdem wurde eine neue Bestimmung eingefügt, welche die Schutzziele im Bereich der Datensicherheit mit dem neuen Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 harmonisiert.

Wichtige Umsetzungsfrist

Mit der Inkraftsetzung des neuen Datenschutzgesetzes und der Verordnungen auf den 1. September 2023 kommt der Bundesrat einem Anliegen aus der Wirtschaft nach. Mit der Umsetzungsfrist von einem Jahr erhalten die Datenschutzverantwortlichen genügend Zeit, um die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des neuen Datenschutzrechts zu treffen.

Neues Datenschutzrecht stärkt den Wirtschaftsstandort

Das Parlament hat die Totalrevision des Datenschutzgesetzes am 25. September 2020 verabschiedet. Das neue Datenschutzrecht stellt die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht sicher und ermöglicht es, die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarats zu ratifizieren. Diese Anpassungen im neuen Datenschutzrecht sind wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig ohne zusätzliche Anforderungen möglich bleibt. Dies ist für den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zentral. Die EU anerkennt das Datenschutzniveau der Schweiz seit dem Jahr 2000. Diese Anerkennung wird zurzeit überprüft.

Quelle: Text Bundesamt für Justiz, 31. August 2023
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Datenschutzgesetz: Neu, aber nicht wirklich besser

Anfang September tritt das neue Schweizer Datenschutzgesetz DSG in Kraft und löst die über dreissigjährige, bisherige Gesetzgebung ab. Doch das neue Gesetz hat Lücken und Schwachstellen, der Datenschutz verbessert sich für die Bevölkerung nur wenig.

Das Positive vorweg: Mit dem neuen Datenschutzgesetz wird das Auskunftsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten minimal gestärkt. Jede Person hat weiterhin das Recht, grundsätzlich kostenlos Einsicht in die Daten zu erhalten, die über sie gespeichert worden sind. Zusätzlich kann auch eine Korrektur oder Löschung dieser Daten verlangt werden. Aus der Datenschutzerklärung muss hervorgehen, wer die zuständige Ansprechperson für ein solches Begehren ist. Wenn Sie ein Gesuch stellen, muss das Unternehmen spätesten nach 30 Tagen die Informationen zur Verfügung stellen.

Die digitale Gesellschaft bietet einen kostenlosen Dienst an, mit der Sie Ihr Auskunftsbegehren schnell und datensparsam erstellen können.

Erfreulich ist zudem, dass der Grundsatz «privacy by default» im DSG verankert wurde. Datensammelnde Unternehmen müssen ihre Dienste standardmässig so einstellen, dass sie nur die notwendigen Daten sammeln. Erst wenn Konsumentinnen zustimmen, dürfen sie zusätzliche Daten beschaffen. Konsumenten können fehlbare Unternehmen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) melden.

Bussen tun nicht weh

Ansonsten ist das neue Datenschutzgesetz jedoch ein stumpfes Werkzeug, um gegen die unbändige und kaum kontrollierbare Datensammlerei vorzugehen. Denn im Gesetz werden zu schwache oder gar keine Sanktionen vorgesehen, wenn sich Unternehmen nicht an die Vorgaben halten. Zwar können vorsätzliche Verstösse mit einer Busse von bis zu 25'000 Franken bestraft werden. Was auf den ersten Blick als stattliche Summe erscheint, ist jedoch für global tätige Unternehmen ein Pappenstiel. Die EU hat Facebook im Mai mit 1,2 Milliarden Euro gebüsst.

Das neue DSG sieht zudem vor, dass nicht das Unternehmen, sondern der einzelne Verantwortliche gebüsst wird - also zum Beispiel der Verwaltungsrat eines Unternehmens. Diese Regelung ist nicht nur ungewöhnlich, sondern auch unglücklich: Haften sollte das Unternehmen, nicht einzelne Kräfte oder Personen, die für das Unternehmen tätig sind.

Dritter Schwachpukt des Gesetzes: Wenn Unternehmen sich nicht daran halten, möglichst wenig Daten zu sammeln, müssen sie nichts befürchten - es sind keine Strafen für Verstösse gegen den Grundsatz «privacy by default» vorgesehen. Und selbst in den Fällen, in denen eine Busse ausgesprochen werden kann, muss bewiesen werden, dass die verantwortliche Person mit Absicht, also vorsätzlich vorgegangen ist. Dies zu belegen, wird regelmässig eine Herausforderung darstellen. Ob das Parlament das DSG vorsätzlich so schwach aufgestellt hat?

Quelle: Text Stiftung für Konsumentenschutz, 31. August 2023

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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Das neue Datenschutzgesetz aus Sicht des EDÖB
2023
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