Gericht will Entscheidung des EuGH zur Wasserrahmenrichtlinie im Verfahren über den Ausbau der Weser abwarten Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 2014 keine Entscheidung im Verfahren um die Fahrrinnenanpassung der Elbe gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht will erst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH) zur Wasserrahmenrichtlinie im Verfahren über den Ausbau der Weser abwarten. Immerhin hat das Gericht keine Mängel der Planfeststellungsbeschlüsse erkannt, die einzeln oder in ihrer Summe zu einer Aufhebung führen würden. Mit Blick auf die komplizierten wasserrechtlichen Fragestellungen wurde an vielen Stellen juristisches Neuland betreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerings klar betont, dass die Fahrrinnenanpassung wirtschaftlich geboten ist. Hamburgs Bürgermeister Olaf Scholz kommentierte den Gerichtsentscheid u.a. mit den Worten: "Die Flüsse sind die Lebensadern Europas. Entlang dieser Flüsse sind die Städte und Kulturlandschaften entstanden. Das Schicksal vieler Millionen Bürgerinnen und Bürger Europas wird von der Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie durch den EuGH abhängen."
Februar 2017 Urteil des Bundesverwaltungsgericht zur Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichs-Massnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig Die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Aussenelbe sind wegen Verstössen gegen das Habitatschutzrecht rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die weitergehenden Klageanträge auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse hat das Gericht abgewiesen. Die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wird den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, da die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Salzgehalts unterschätzt worden sind, weil den Prüfungen ein nicht ausreichend vorsorglicher Oberwasserabfluss zugrunde gelegt wurde. Teilweise zu beanstanden sind auch die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung. Für die auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenz-Massnahmen lässt sich nicht feststellen, da sie über die Massnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen, die unabhängig von dem Ausbauvorhaben ohnehin ergriffen werden müssen. Die durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss zugelassene Massnahme "Spadenlander Busch/Kreetsand" scheidet als Kohärenz-Massnahme aus, weil sie ausdrücklich als Massnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden ist. Eine Doppelverwertung als Standard- und Kohärenz-Massnahme ist habitatschutzrechtlich unzulässig. Diese Mängel können aber geheilt werden und führen daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse. Die sonstigen Rügen der Kläger greifen nicht durch. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im ergänzenden Verfahren nicht erforderlich. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der Entwicklung der Schiffsgrössen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, haben die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, namentlich muten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen. Das Vorhaben verstösst auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch läuft es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie massgeblichen biologischen Qualitätskomponenten sind nicht so gravierend, da sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen.
Februar 2017 Die Fahrrinnenanpassung kommt - Gericht benennt Mängel im Verfahren, die jedoch behoben werden können Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinem heutigen Urteil die Notwendigkeit der Fahrrinnenanpassung ausdrücklich unterstrichen. Die Fahrrinnenanpassung wird kommen. Das Gericht hat die für das Verfahren wichtigsten Fragen mit seinem Urteil geklärt. Jetzt geht es für Hamburg und den Bund darum, das Verfahren zu ergänzen. Für die Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel muss der Schutz verbessert werden. Wie genau das auszusehen hat und wie lange das Projekt sich dadurch verzögert, wird jetzt zu beurteilen sein, wenn die Hinweise des Gerichts dazu genau geprüft sind. Teilweise hat das Gericht ausserdem die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung beanstandet, aber gleichzeitig betont, da diese Mängel geheilt werden können und nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse führen. Die sonstigen Rügen der Kläger greifen laut Bundesverwaltungsgericht nicht durch. Zitat aus der Pressemeldung des Gerichts: "Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im ergänzenden Verfahren ebenfalls nicht erforderlich. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der Entwicklung der Schiffsgröen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, haben die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, namentlich mussten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen. Das Vorhaben verstösst auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch läuft es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie massgeblichen biologischen Qualitätskomponenten sind nicht so gravierend, da sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen." Die Fahrrinnenanpassung ist das wichtigste strategische Ausbauprojekt für den Hamburger Hafen. Die erörterten Rechtsfragen betrafen dabei teilweise rechtliches Neuland. Es wird jetzt erstmalig nachzulesen sein, wie deutschlandweit der Rechtsrahmen für Gewässerbewirtschaftung und Gewässerschutz anzuwenden ist. Angesichts der rasant wachsenden Schiffe ist Hamburg langfristig darauf angewiesen, seine seewärtige Zufahrt an diese technische Entwicklung anzupassen. Nur so kann sichergestellt werden, da Hamburg zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen angelaufen werden kann und sein Hafen wettbewerbsfähig bleibt.
Februar 2017 Fahrrinnenanpassung von Unter- und Aussenelbe wird kommen "Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinem heutigen Urteil die Notwendigkeit der Fahrrinnenanpassung ausdrücklich unterstrichen", sagt Jens Meier, Geschäftsführer der Hamburg Port Authority (HPA) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und Aussenelbe. Die Fahrrinnenanpassung werde kommen, nun gehe es noch darum, das Verfahren zu ergänzen. "Wir konzentrieren uns jetzt darauf, die Fragen zu möglichen Schwankungen beim Salzgehalt der Elbe zu klären und im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung auch Anforderungen an zusätzliche Ausgleichsflächen in den Planungen zu berücksichtigen." Die zuständige Projektgruppe werde mit Hochdruck daran arbeiten, für eine konkrete Aussage zum Zeitrahmen sei es jedoch derzeit noch zu früh.
November 2017 Fahrrinnenanpassung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer erfolglos Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Aussenelbe abgewiesen. Die Planfeststellungsbehörden durften bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstrasse Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen. Die Belange der Kläger sind aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen (Bojenbäder, Badeseen, Seglerhafen) und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen sind - auch wegen der schon bestehenden Vorbelastung - zudem nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen. Soweit die Berufsfischer durch das Ausbauvorhaben zeitweise oder dauerhaft, etwa durch den Wegfall traditioneller Fangplätze, nachteilig betroffen werden, müssen sie diese Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe hinnehmen. Für den Fall, dass das Ausbauvorhaben zu Existenzgefährdungen führt, sehen die Planfeststellungsbeschlüsse eine Entschädigung vor. Hamburgs Wirtschaftssenator Frank Horch sagt zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: "Mit dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind wir der Umsetzung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Aussenelbe einen weiteren Schritt näher gekommen. Ich bin weiterhin sehr zuversichtlich, dass wir das Projekt in naher Zukunft umsetzen können. Wir arbeiten seit Februar daran, die letzten Bedenken des Gerichts auszuräumen. Die Überarbeitungen fliessen in das dritte Planergänzungsverfahren ein. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dassbereits im Januar 2018 ein Antrag auf Planergänzung bei den Planfeststellungsbehörden gestellt werden kann und damit ein entsprechendes Planergänzungsverfahren gestartet werden kann."
Dezember 2017 Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Aussenelbe abgewiesen. Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohen. Gegen die Fachgutachten, die dieser Bewertung zugrunde liegen, haben die Kläger keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die möglichen Auswirkungen der im November 2016 planfestgestellten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate am Südufer der Elbe musste die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht einbeziehen. Ihre Annahme, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutzfür die Kläger in Övelgönne hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruht auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Dass von dem ca. 70 m hohen Oberfeuer für das Nachbargrundstück eine bedrängende Wirkung ausgeht, hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Durchmesser des Oberfeuers (4 m), den Abstand zum benachbarten Wohngebäude (ca. 38 m) und den umgebenden Bewuchs mit hohen Bäumen vertretbar verneint. Damit sind beim Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Klagen mehr gegen die Fahrrinnenanpassung anhängig. Hamburgs Wirtschaftssenator Frank Horch sagte zu dem Urteil:"Das ist ein ganz wichtiger Meilenstein. Ich bin zuversichtlich, dass wir das Projekt in naher Zukunft umsetzen können. Wir arbeiten seit Februar daran, die letzten Bedenken des Gerichts auszuräumen. Die Überarbeitungen fliessen in das dritte Planergänzungsverfahren ein. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass Anfang des Jahres 2018 ein Antrag auf Planergänzung bei den Planfeststellungsbehörden gestellt werden kann und damit ein entsprechendes Planergänzungsverfahren beginnen kann."
Februar 2018 Fahrrinnenanpassung: Planunterlagen zur Billwerder Insel In seinem Urteil zur geplanten Fahrrinnenanpassung vom 9. Februar 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht die von der Stadt für den Schierlings-Wasserfenchel geplante Ausgleichsmassnahme "Kreetsand" nicht anerkannt. Das Ausgleichsdefizit im Umfang von ca. 1,5 ha Wuchsfläche für den Schierlings-Wasserfenchel muss darum ausgeglichen werden. Der Schierlings-Wasserfenchel benötigt Wuchsflächen, die unter dem Einfluss der Tide stehen. Als geeignete Fläche haben die Vorhabenträger, die Hamburg Port Authority (HPA) und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), zwei ehemalige Absetzbecken von HamburgWasser auf der Billwerder Insel identifiziert. Diese sollen an das Tidegeschehen angeschlossen und so umgebaut werden, dass der Schierlings-Wasserfenchel dort wachsen kann. Die Planunterlagen werden ab Anfang März 2018für die Dauer eines Monats im Bezirksamt Mitte und im Bezirksamt Bergedorf ausgelegt. Daneben wird ein Beteiligungsverfahren zu weiteren Gutachten im Rahmen der Planergänzung durchgeführt werden. Ob gegen die Ergänzung um eine weitere Kohärenzmassnahme bzw. gegen die weiteren Gutachten Einwendungen erhoben werden und ob sich noch neue Aspekte aus den Stellungnahmen der betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange oder auch der Umweltverbände ergeben, wird abzuwarten sein. Wann die Planfeststellungsbehörden von Bund und Hamburg die ersatzweise Ausgleichsmassnahme genehmigen werden, lässt sich deshalb nicht exakt vorhersagen. Wirtschaftssenator Frank Horch: "Damit dürften sich die bisherigen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts demnächst erledigt haben. Ich bin zuversichtlich, dass wir das Projekt in naher Zukunft umsetzen können. Wir haben seit Februar 2017 intensiv daran gearbeitet, die letzten Bedenken des Gerichts auszuräumen. Die Ergebnisse dieser Arbeit fliessen nun in das dritte Planergänzungsverfahren ein."
Juni 2020 Fahrrinnenanpassung: Klage abgewiesen Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinemUrteilvom 4. Juni 2020 auch die ergänzende Planung in verbliebenen Belangen des europäischen Umweltrechts bestätigt. Das Gericht hat klargestellt, dass die ergänzende Kohärenzmassnahme nicht zu beanstanden ist und die weiteren bisher vom Gericht beanstandeten Punkte geheilt wurden. Die Fahrrinnenanpassung der Elbe kann damit vollständig wie geplant fertiggestellt werden. Bereits am 07.02.2017 wurde der überwiegende Teil der Planfeststellung für rechtsfehlerfrei erklärt. Im letzten Teil dieses nun bereits seit 2012 andauernden Klageprozesses der Umweltverbände hatten Hamburg und der Bund die Planungen insbesondere um eine weitere Kohärenzmassnahme zugunsten der Pflanzenart Schierlingswasserfenchel ergänzt: Die eigentlichen Baumassnahmen zur Vertiefung und zur Verbreiterung haben bereits begonnen. Senator Michael Westhagemann: "Nach allen Auseinandersetzungen haben wir eine gute Balance zwischen wirtschaftlichen und ökologischen Interessen gefunden. Das Gericht hat mit dem heutigen Beschluss ein Jahrzehnte währendes Verfahren beendet. Insgesamt zeigt sich eine grosse Herausforderung für die Zukunft: Wollen wir unsere wirtschaftliche Stärke erhalten, muss es gelingen solche Planungsprozesse deutlich schneller zu einem Abschluss zu bringen." Prof. Dr.-Ing. Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstrassen und Schifffahrt: "Wir haben heute den höchstrichterlichen Nachweis erhalten, dass unsere Planungen die berechtigten Anforderungen von Natur und Wirtschaft vereinen. Damit sind auch die wenigen noch zu klärenden Fragen entschieden. Die Fahrrinnenanpassung der Elbe kann jetzt wie geplant vollständig umgesetzt werden. Mein grosser Dank geht an alle, die jahrzehntelang an diesem bedeutenden Projekt mitgewirkt haben."
Umweltbundesamt UBA hat die Entwicklung der Binnenschifffahrt im Elbegebiet untersucht und mit anderen deutschen Wasserstrassen verglichen.
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