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Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG)
Modernisierung des Urheberrechts

Die wichtigsten Neuerungen

Die Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen fordern deshalb die Datenbearbeiter auf, frühzeitig in datenschutzfreundliche Konzepte zu investieren. Für eine effektive Aufsicht ist es zudem angezeigt, die überfällige Revision des Datenschutzgesetzes des Bundes in der Märzsession 2020 abzuschliessen.

Ein wichtiges Anliegen der Revision des Urheberrechtsgesetzes ist, die Piraterie im Internet noch konsequenter zu bekämpfen. Die Nutzung von illegalen Angeboten soll aber auch weiterhin nicht rechtlich verfolgt werden. So dürfen Konsumentinnen und Konsumenten z. B. ein Musikstück, das ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers auf dem Internet veröffentlicht worden ist, für den privaten Gebrauch herunterladen.

Rund um die Pirateriebekämpfung enthält das Paket eine Reihe von Vorschlägen, von denen die Kulturschaffenden, Produzentinnen und Produzenten, Werkvermittlerinnen und Werkvermittler sowie die Konsumentinnen und Konsumenten und die Internetservice-Provider profitieren.Zudem schlägt der Bundesrat zwei internationale Abkommen, die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) abgeschlossen wurden, zur Ratifikation vor.

1. Massnahmen zur verbesserten Pirateriebekämpfung

Über das Internet kann jedermann Filme oder Musik, aber auch wissenschaftliche Artikel sofort weltweit und unbeschränkt abrufen. Unlizenzierte und damit illegale Angebote können dazu führen, dass legale Angebote auf dem Markt keine Chance haben. Um diesen illegalen Angeboten entgegenzuwirken und damit die Entstehung legaler Angebote zu fördern, ist es notwendig, hier gesetzgeberisch tätig zu wer-den.

a. Pflicht der Hosting-Provider («Stay-down»)

Heute entfernen Hosting-Provider auf Meldung hin urheberrechtsverletzende Inhalte von ihren Servern (sog. Takedown). Einzelne «schwarze Schafe» unter den Hosting-Providern schaffen aber Anreize für Urheberrechtsverletzungen, um dadurch Werbe- oder Abonnementseinnahmen zu generieren. Hier ist ein Takedown nicht zielführend; rechtsverletzende Inhalte werden in diesen Fällen oft innert Minuten wieder aufgeschaltet. Für Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber bedeutet das, dass sie dem Hosting-Provider erneut eine Urheberrechtsverletzung melden müssen. Eine Pflicht zum «Stay-down» schiebt diesem Katz und Mausspiel einen Riegel vor. Wer als Hosting-Provider Anreize für Urheberrechtsverletzungen schafft, muss neu dafür sorgen, dass einmal von den eigenen Servern entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte auch entfernt bleiben. Dank der neuen Stay-down-Pflicht wird die Pirateriebekämpfung effizienter und nachhaltiger. Zudem ist die Pflicht verhältnismässig, weil sie auf Hosting-Provider beschränkt ist, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen.

b. Grundlage für die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

Werden im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen, z. B. über Peer-to-Peer-Netzwerke (über die man Dateien wie Filme oder Musik austauschen kann), wissen die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber in der Regel nicht, wer hinter dieser Verletzung steht. Sie können lediglich erkennen, über welche IP-Adresse die Verletzung begangen wurde. Damit Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber ihre Rechte durchsetzen können, müssen sie die IP-Adressen speichern und diese Aufzeichnung im Rahmen eines Strafantrags den zuständigen Behörden übergeben. Bisher war es umstritten, inwieweit eine solche Aufzeichnung von IP-Adressen zulässig ist. Die neue Regelung zur Datenbearbeitung schafft die erforderliche Klarheit und Rechtssicherheit.

Beispiel: Kurz nach dem Kinostart wird eine Kopie des Films auf verschiedenen Internetseiten illegal angeboten. Der Produzent erfährt davon. Auf einer der einschlägigen Internetseiten findet er tatsächlich seinen Film und sieht die IP-Adresse des Nutzeranschlusses, über den sein Film angeboten wird. Weitere Angaben zum Nutzer sind nicht vorhanden. Der Produzent darf nun die Angaben zu seinem Film verbunden mit der betreffenden IP-Adresse speichern. Anschliessend stellt er einen Strafantrag und übergibt die gespeicherten Daten der Staatsanwaltschaft, die über das weitere Vorgehen entscheidet.

2. Weitere Stossrichtungen des Entwurfs

a. Erweiterung des Schutzes für Fotografien

Fotografien dokumentieren unser Zeitgeschehen und nehmen als Momentaufnahmen unseres Lebens eine wichtige Funktion in unserer Gesellschaft wahr. Das Urheberrecht schützt aber Fotografien nur dann, wenn es sich um Kunstwerke handelt. Das ist unbefriedigend, weil sich Fotografinnen und Fotografen so nur schwer gegen eine ungefragte Übernahme ihrer Bilder wehren können. Die heutigen technologischen Möglichkeiten verstärken dieses Problem. Fotografien können rasch und auf einfachste Weise kopiert sowie verbreitet werden.

Die Erweiterung des Schutzes für Fotografien schafft hier Abhilfe. Damit Fotografinnen und Fotografen einer unerlaubten Nutzung ihrer Bilder nicht mehr wehrlos zusehen müssen, sollen in der Schweiz neu alle Fotografien - einschliesslich derjenigen von Amateurfotografinnen und Amateurfotografen - geschützt werden, also z. B. Produktbilder ebenso wie alltägliche Familien- und Urlaubsfotos.

Für die Internetnutzerinnen und Internetnutzer bedeutet das, dass sie ihre Ferienfotos nach wie vor auf Facebook teilen können. Auch ein Verlinken ist weiterhin zulässig, wenn bereits das Originalbild frei zugänglich ist. Es wird hingegen nicht mehr möglich sein, Bilder Dritter (wie z. B. Bilder bestimmter Produkte oder Bilder von Sehenswürdigkeiten oder Landschaften) ungefragt auf die eigene Webseite hochzuladen. Internetnutzerinnen und Internetnutzer müssen entweder die Rechte an diesen Bildern erwerben oder eigene Bilder verwenden.

b. Verlängerte Schutzfristen im Bereich der verwandten Schutzrechte

Art. 2 Abs. 3bis

Die neue Regelung verbessert die Bedingungen für die ausübenden Künstlerinnen und Künstler sowie für die Herstellerinnen und Hersteller von Ton- oder Tonbildträgern, indem sie die Schutzdauer ihrer Rechte von derzeit 50 auf neu 70 Jahre verlängert und diese damit im Bereich der Musik an das EU-Recht angleicht.

Die Verlängerung der Schutzfrist trägt dazu bei, dass die Kunstschaffenden an der Verwertung ihrer künstlerischen Tätigkeit länger beteiligt werden.

Beispiel: Nach Schutzablauf der Rechte der Interpreten und Produzenten werden die Alben in der Regel nicht billiger. So kosten z. B. diese Alben der Rolling Stones

- «December's Children» (1965)

- «Aftermath» (1966)

- «Flowers» (1967)

- «Let it Bleed» (1969)

bei einem Schweizer Onlinehändler gleich viel - unabhängig davon, ob die Rolling Stones als Interpreten noch einen Anspruch auf Beteiligung haben («Flowers», «Let it Bleed») oder nicht («December's Children», «Aftermath»). Dabei sollten diejenigen Alben, bei welchen kein Anspruch der Rolling Stones mehr besteht (weil die Schutzfrist abgelaufen ist) günstiger werden. Der Ablauf der Schutzfrist führt bei gleichbleibenden Einnahmen aus der Verwertung also zu Mehreinnahmen bei anderen Gliedern in der Verwertungskette. Mit der Schutzfristverlängerung wird dafür gesorgt, dass der auf die Interpreten und Produzenten entfallende Anteil weiterhin denjenigen zugutekommt, denen er zustehen müsste.

c. Vergütung für Video-ondemand

Videotheken und das Ausleihen von Filmen usw. auf Videokassetten und DVDs haben in den letzten Jahren an Bedeutung verloren. An ihre Stelle sind neue Geschäftsmodelle getreten, wie z. B. Angebote zum Streaming und Download von audiovisuellen Inhalten über Internetplattformen (Video-ondemand). Damit sind aber auch neue Probleme entstanden. Die Kulturschaffenden kritisieren den sogenannten «Value gap» (also den Umstand, dass die Online-Nutzungen zwar stark zunehmen, nicht aber die den Kulturschaffenden aus diesen Nutzungen zustehenden Vergütungen). Für die Schweizer Urheberinnen und Urheber, wie beispielsweise Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren sowie Regisseurinnen und Regisseure, ist das Problem insofern gemindert, als dass ihnen die Betreiberinnen und Betreiber der Plattformen in der Schweiz für den Online-Abruf eine Entschädigung zahlen, die von den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung eingezogen wird. Grössere international tätige Unternehmen sind mit dieser Praxis zum Teil nicht vertraut, was zu Problemen bei der Geltendmachung der Vergütungsansprüche führt. Die Schweizer Praxis soll deshalb gesetzlich verankert und das bewährte System so gesichert werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll der gesetzliche Vergütungsanspruch auch den Interpretinnen und Interpreten zustehen. Damit werden insbesondere die Schauspielerinnen und Schauspieler bessergestellt. Für die Konsumentinnen und Konsumenten ist durch die Video-ondemand-Vergütung keine Verteuerung der Angebote zu erwarten.

d. Wissenschaftsschranke

Informationen, wie beispielsweise Texte und Bilder, sind heute in grossen Mengen auch elektronisch verfügbar. Die Auswertung dieser Datenmengen erfolgt insbesondere im Bereich der Forschung vermehrt automatisiert, weil sich auf diese Weise leichter Querbezüge zwischen Informationen herstellen lassen. Die dabei eingesetzte Technik heisst «Text- und Data-Mining». Diese Datenverarbeitungstechnik speichert automatisch eine Kopie der auszuwertenden Informationen auf einem gesonderten Server ab, nimmt also eine Vervielfältigung der Inhalte vor und greift damit in vielen Fällen in den Rechtsbereich der Urheberinnen und Urheber ein. Um die Forschung zu erleichtern und den Forschungsstandort Schweiz zu stärken, sollen die Urheberinnen und Urheber in Zukunft solche automatisch erstellten und für die Auswertung notwendigen Kopien nicht mehr verbieten können. Die Kopien können unentgeltlich gemacht werden, wenn sie hauptsächlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung angefertigt und abgespeichert werden, technisch bedingt sind und zu dem Werk an sich, also beispielsweise einem wissenschaftlichen Artikel, ein rechtmässiger Zugang besteht.

e. Nutzung von verwaisten Werken

Verwaiste Werke sind Werke mit unbekannten oder unauffindbaren Rechteinhaberinnen bzw. Rechteinhabern. Schätzungen gehen davon aus, dass je nach Werkkategorie bis zu 90% der Werke in Bibliotheken und Archiven verwaist sind. Oft können solche Werke nicht rechtmässig genutzt werden, da die Zustimmung der Rechteinhaberinnen bzw. Rechteinhaber nicht eingeholt werden kann. Die neue Regelung löst diese Problematik, indem sie die Nutzung von verwaisten Werken, die sich in den Beständen von Gedächtnisinstitutionen (wie z. B. Bibliotheken) befinden, unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, und gleichzeitig sicherstellt, dass Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber, die aufgefunden werden, eine Vergütung dafür erhalten. Die Regelung bietet eine pragmatische Lösung und rettet wertvolle Werke vor der Gefahr, mangels Nutzung in Vergessenheit zu geraten.

Beispiel: Neben vielen Werken von Dürrenmatt besitzt das Centre Dürrenmatt Neuchâtel auch viele Fotografien, die den berühmten Autor abbilden. In einigen Fällen lässt sich die Identität der Fotografin oder des Fotografen nicht mehr ermitteln. Mangels Zustimmung können diese Bilder, z. B. in einer Biografie von Dürrenmatt, nicht verwendet werden. Mit der neuen Regelung werden solche Nutzungen in Zukunft möglich sein.

f. Verzeichnisprivileg

Die Vorlage enthält eine detaillierte Regelung zur erleichterten Nutzung der Bestände von öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven. Damit diese Institutionen den Inhalt ihrer Bestände in zeitgemässer Form der Öffentlichkeit präsentieren können, sollen Onlinerecherchen zusätzlich zur Autorin bzw. zum Autor, zum Titel und zur Bestandesnummer auch die Umschlagsseite, das Verzeichnis oder bei wissenschaftlichen Werken eine Zusammenfassung zeigen können. Deshalb erhalten die Gedächtnisinstitute die Erlaubnis, kurze Auszüge von Werken in ihren Bestandesverzeichnissen wiederzugeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Verzeichnisse digitaler oder analoger Natur sind.

g. Erweiterte Kollektivlizenzen

Will ein Museum eine grössere Anzahl von Filmausschnitten für einen Ausstellungsfilm verwenden oder eine bedeutende Menge historisch wertvoller Fotografien digitalisieren, muss es alle betroffenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber um Erlaubnis fragen. Wo die Herkunft der Werke unklar oder das er-wartete Entgelt gering ist, ist es unmöglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, die notwendigen Rechte einzeln zu erwerben. Ausserdem ist es nicht realistisch, alle erdenklichen Formen von Nutzungen von geschützten Werken im Internet, wie beispielsweise für das Internetfernsehen, von vornherein zu regeln. Das gilt insbesondere in denjenigen Situationen, in welchen eine grössere Anzahl von Werken verwendet werden soll (sog. Massennutzungen).

In Zukunft können die Verwertungsgesellschaften unter dem Titel «Erweiterte Kollektivlizenzen» mit Nutzerinnen und Nutzern Vereinbarungen über Massennutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen schliessen. Das gilt auch in denjenigen Bereichen, welche nicht per Gesetz der kollektiven Verwertung unterstellt sind. Die betroffenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber haben jedoch das Recht, der Nutzung ihrer Werke zu widersprechen (sog. Opting-out).

Die skandinavischen Länder haben gute Erfahrungen mit dem Instrument der erweiterten Kollektivlizenzen gemacht. Es vereinfacht den Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu Kunst und Kultur und schafft Rechtssicherheit.

h. Elektronische Nutzungsmeldungen

Wer urheberrechtlich geschützte Werke aufführen oder abspielen lässt, wie beispielsweise ein Konzertveranstalter, eine Radiostation oder auch ein Café (das als Hintergrundunterhaltung z. B. Musik laufen lässt), muss der zuständigen Verwertungsgesellschaft die Nutzungsdaten liefern. Auf dieser Grundlage verteilen die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen an die Kulturschaffenden. Wie bis anhin legen die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Verwertungsgesellschaften gemeinsam die Formate, die Standards und das Verfahren der Nutzungsmeldungen fest. Neu schreibt das Schweizer Urheberrechtsgesetz jedoch vor, dass die Informationen in einer Form zu erteilen sind, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt (was teilweise bereits Praxis ist). Neu ist auch die gesetzliche Grundlage für den Austausch der entsprechenden Informationen zwischen den Verwertungsgesellschaften. Damit müssen die Werknutzerinnen und Werknutzer die Auskünfte nur einmal erteilen.

Die Änderungen haben zum Ziel, die elektronische Rechteverwaltung weiter auszubauen. Sie versprechen mittel- und langfristig erhebliche Kosteneinsparungen sowohl auf Seiten der Nutzerinnen und Nutzer als auch bei den Verwertungsgesellschaften, was sich letztlich auch positiv auf die Ausschüttungen an die Mitglieder (also an die Kulturschaffenden) auswirkt.

i. Vereinfachungen und Straffungen im Tarifgenehmigungsverfahren

Wo das Gesetz eine zwingende kollektive Verwertung vorsieht, verhandeln die Verwertungsgesellschaf-ten und die massgebenden Nutzerverbände die Tarife für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) prüft die Tarife anschliessend auf ihre Angemessenheit. Der Entscheid der ESchK kann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Neu kann die ESchK Zeugen hören und so den Sachverhalt besser aufklären. Weiter soll ein neuer Tarif trotz Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar bleiben. Damit werden Verzögerungen im Verfahren sowie Nutzungs- oder Entschädigungslücken vermieden. Nur wenn die Beschwerde erfolgreich ist, sind Anpassungen im Sinne des letztinstanzlichen Urteils vorzunehmen. Um das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verkürzen, werden ausserdem neue Regelungen bezüglich Fristen und Anzahl Schriftenwechsel aufgestellt.

3. Zwei neue internationale Abkommen

Der Bundesrat möchte die anstehende Revision des Urheberrechts dazu benützen, auch zwei neue inter-nationale Abkommen zu ratifizieren. Der «Vertrag von Peking» über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen» verbessert den Schutz von Schauspielerinnen und Schauspielern auf internationaler Ebene. Der «Vertrag von Marrakesch» über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen» verbessert die Situation für Menschen mit Behinderungen. Die Einfuhr von Werkexemplaren in einer für die Begünstigten zugänglichen Form soll ermöglicht werden. Ausserdem sollen die Werke in einer für die Begünstigten zugänglichen Form verbreitet und zugänglich gemacht werden dürfen.

Die Schweiz erfüllt die Anforderungen der beiden Abkommen bereits. Mit der Ratifikation sendet sie aber ein deutliches Signal, dass sie für einen ausgewogenen Urheberrechtsschutz einsteht, der sowohl den Anliegen der Kulturschaffenden als auch denjenigen der Kulturkonsumenten angemessen Rechnung trägt.

4. Im Entwurf nicht enthaltene Punkte

a. Blocking-Massnahmen (sog. Netzsperren)

Mehr als 15 europäische Staaten kennen Netzsperren im Bereich der Geldspiele. Sie sind damit erfolgreich. Auch die Netzsperre im Bereich der Kinderpornografie funktioniert gut und soll nun bundesrechtlich verankert werden. Etwas anders liegt der Fall bei den Netzsperren im Urheberrecht. Die Nutzerinnen und Nutzer, die Provider, die Konsumentinnen und Konsumenten, die Parteien und zahlreiche Kantone haben sich in der Vernehmlassung gegen Netzsperren im Urheberrecht ausgesprochen. Der Bundesrat ist des-halb der Auffassung, dass Netzsperren im Bereich des Urheberrechts nicht mehrheitsfähig sind - die Akzeptanz der Vorlage würde erheblich verringert. Netzsperren sind deshalb in der überarbeiteten Vorlage nicht vorgesehen.

b. Identifikation der Internetanschlussinhaberin oder des Internetanschlussinhabers bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke und aufklärende Hinweise

Zur Vereinfachung der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen über das Internet hat die Vorlage ursprünglich die Identifikation der Internetanschlussinhaberin oder des Internetanschlussinhabers vorgesehen, wenn über ihren bzw. seinen Anschluss schwerwiegende Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke begangen werden. Der Access-Provider hätte der Anschlussinhaberin oder dem Anschlussinhaber zunächst per E-Mail einen aufklärenden Hinweis zugestellt, der über die Rechtslage und die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung informiert hätte. Dies hätte der Anschlussinhaberin oder dem Anschlussinhaber die nötige Zeit verschafft, ihr bzw. sein Verhalten zu ändern oder den Anschluss zu sichern. Wenn nach einer bestimmten Frist über den gleichen Anschluss weiterhin schwerwiegende Urheberrechtsverletzungen begangen worden wären, hätte eine Identifikation der Internetanschlussinhaberin oder des Internetanschlussinhabers angeordnet werden können. Die so identifizierten Kundinnen und Kunden hätten in der Folge von einem Zivilgericht verpflichtet werden können, das urheberrechtsverletzende Verhalten zu unterlassen und den dadurch angerichteten Schaden zu ersetzen. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass eine solche Identifikation und die damit verbundenen aufklärenden Hinweise nicht mehrheitsfähig sind. Diese Massnahmen sind deshalb nicht Teil der überarbeiteten Vorlage. Mit der Stay-down-Pflicht und der Grundlage für die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sieht sie bereits wichtige Instrumente für eine effiziente und nach-haltige Pirateriebekämpfung vor.

c. Vergütung für das Verleihen von Werkexemplaren

Mit dem Verleihrecht erhalten Urheberinnen und Urheber eine Vergütung, wenn ihre Werke ausgeliehen werden (z. B. in einer Bibliothek). In der Vernehmlassung stiess das Verleihrecht auf Widerstand. Mehrheitlich wurde befürchtet, dass das Verleihrecht einen grossen finanziellen und administrativen Mehraufwand mit sich bringen würde (wobei nur ein kleiner Teil der Einnahmen den Schweizer Urheberinnen und Urhebern zugutekommen würde). Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat von der Einführung eines Verleihrechts ab.

d. Wissenschaftliches Zweitveröffentlichungsrecht

Wissenschaftsorganisationen und Bibliotheken setzen sich für ein wissenschaftliches Zweitveröffentlichungsrecht ein. Dieses Recht beinhaltet, dass ein mehrheitlich mit öffentlichen Mitteln finanziertes wissenschaftliches Werk zusätzlich z. B. in einer Working Paperserie einer Universität oder auf Plattformen wie dem Social Science Research Network («ssrn») unentgeltlich veröffentlicht werden kann. Diese «zweite» Veröffentlichung steht neben der ersten oder der Haupt-Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Beitrags über einen Verlag, der eine solche Zweitveröffentlichung nicht verhindern kann.

Das Thema wird aktuell europaweit diskutiert. In der Schweiz konnten sich die betroffenen Kreise nicht auf die Empfehlung eines Zweitveröffentlichungsrechts einigen. Der Bundesrat nimmt das Thema nicht in die Vorlage auf, verfolgt die Diskussionen auf europäischer Ebene jedoch aufmerksam weiter, um einen allfälligen Handlungsbedarf auszuloten.

e. Leerträgervergütung

Es ist umstritten, inwieweit sich beim Herunterladen von Inhalten von Bezahldiensten auf Leerträger aus dem Preis des Bezahldiensts und der Leerträgervergütung Mehrfachzahlungen ergeben. Letztlich wurde auf eine Neuformulierung der betreffenden Bestimmung verzichtet, weil befürchtet wurde, dass dies am Ende zu Kostensteigerungen führen könnte.

f. Ausdehnung der Aufsicht

Die Vernehmlassungsvorlage sah eine doppelte Erweiterung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften vor. Einerseits sollten neu auch die Bereiche der freiwilligen kollektiven Verwertung unter Bundesaufsicht gestellt werden. Andererseits wurde vorgeschlagen, dass das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nicht nur prüft, ob die Geschäftsführung und die Grundlagen der Verteilung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft dem geltenden Recht entsprechen, sondern darüber hinaus auch, ob sie in der Sache angemessen sind. In der Vernehmlassung wurde die Erweiterung der Aufsicht von mehreren Seiten kritisiert (insbesondere auch von denjenigen, zu deren Schutz die Aufsicht hätte erweitert werden sollen), unter anderem mit dem Hinweis auf verfassungsrechtliche Probleme.

Daher soll in Zukunft eine effektive Kontrolle der Verwertungsgesellschaften auf Grundlage der bestehenden Instrumente erfolgen. Die Mitglieder kontrollieren die Verwertungsgesellschaften bei wichtigen Entscheiden, wie z. B. bei der Genehmigung der Jahresrechnung oder über den Vorstand bei der Ernennung und Überwachung der Geschäftsleitung. Ein Expertenbericht von 2015 hat Details zu Einzug, Verteilung und Dokumentation offengelegt, was bereits zu einer sachlichen Diskussion und zu Optimierungsmass-nahmen geführt hat. Der Bericht hat zu einem je nach Gesellschaft leicht variierenden, aber insgesamt bei allen zufriedenstellenden Zeugnis zur Höhe der Verwaltungskosten geführt.

Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat von einer verschärften Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften ab.

g. Aufsichtsabgabe

Die Vernehmlassungsvorlage enthielt eine Regelung zur Einführung einer allgemeinen jährlichen Aufsichtsabgabe der Verwertungsgesellschaften an das IGE. Diese Abgabe sollte diejenigen Aufsichtskosten abdecken, welche bisher nicht abgerechnet werden konnten, wie beispielsweise die Kosten für Besuche der General-/Delegiertenversammlungen der Verwertungsgesellschaften durch das IGE als Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsabgabe ist zwar Ausdruck des Verursacherprinzips, wurde in der Vernehmlassung aber abgelehnt. Um eine Vorlage präsentieren zu können, die ausgewogen ist und den verschiedenen Interessen angemessen Rechnung trägt, verzichtet der Bundesrat daher auf ihre Einführung.

Quelle: Text Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, 22. November 2017
 
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