Rund um die Pirateriebekämpfung enthält das Paket eine Reihe von Vorschlägen, von denen die Kulturschaffenden, Produzentinnen und Produzenten, Werkvermittlerinnen und Werkvermittler sowie die Konsumentinnen und Konsumenten und die Internetservice-Provider profitieren.Zudem schlägt der Bundesrat zwei internationale Abkommen, die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) abgeschlossen wurden, zur Ratifikation vor. Über das Internet kann jedermann Filme oder Musik, aber auch wissenschaftliche Artikel sofort weltweit und unbeschränkt abrufen. Unlizenzierte und damit illegale Angebote können dazu führen, dass legale Angebote auf dem Markt keine Chance haben. Um diesen illegalen Angeboten entgegenzuwirken und damit die Entstehung legaler Angebote zu fördern, ist es notwendig, hier gesetzgeberisch tätig zu wer-den. Heute entfernen Hosting-Provider auf Meldung hin urheberrechtsverletzende Inhalte von ihren Servern (sog. Takedown). Einzelne «schwarze Schafe» unter den Hosting-Providern schaffen aber Anreize für Urheberrechtsverletzungen, um dadurch Werbe- oder Abonnementseinnahmen zu generieren. Hier ist ein Takedown nicht zielführend; rechtsverletzende Inhalte werden in diesen Fällen oft innert Minuten wieder aufgeschaltet. Für Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber bedeutet das, dass sie dem Hosting-Provider erneut eine Urheberrechtsverletzung melden müssen. Eine Pflicht zum «Stay-down» schiebt diesem Katz und Mausspiel einen Riegel vor. Wer als Hosting-Provider Anreize für Urheberrechtsverletzungen schafft, muss neu dafür sorgen, dass einmal von den eigenen Servern entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte auch entfernt bleiben. Dank der neuen Stay-down-Pflicht wird die Pirateriebekämpfung effizienter und nachhaltiger. Zudem ist die Pflicht verhältnismässig, weil sie auf Hosting-Provider beschränkt ist, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen. Werden im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen, z. B. über Peer-to-Peer-Netzwerke (über die man Dateien wie Filme oder Musik austauschen kann), wissen die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber in der Regel nicht, wer hinter dieser Verletzung steht. Sie können lediglich erkennen, über welche IP-Adresse die Verletzung begangen wurde. Damit Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber ihre Rechte durchsetzen können, müssen sie die IP-Adressen speichern und diese Aufzeichnung im Rahmen eines Strafantrags den zuständigen Behörden übergeben. Bisher war es umstritten, inwieweit eine solche Aufzeichnung von IP-Adressen zulässig ist. Die neue Regelung zur Datenbearbeitung schafft die erforderliche Klarheit und Rechtssicherheit. a. Erweiterung des Schutzes für Fotografien Fotografien dokumentieren unser Zeitgeschehen und nehmen als Momentaufnahmen unseres Lebens eine wichtige Funktion in unserer Gesellschaft wahr. Das Urheberrecht schützt aber Fotografien nur dann, wenn es sich um Kunstwerke handelt. Das ist unbefriedigend, weil sich Fotografinnen und Fotografen so nur schwer gegen eine ungefragte Übernahme ihrer Bilder wehren können. Die heutigen technologischen Möglichkeiten verstärken dieses Problem. Fotografien können rasch und auf einfachste Weise kopiert sowie verbreitet werden. Die Erweiterung des Schutzes für Fotografien schafft hier Abhilfe. Damit Fotografinnen und Fotografen einer unerlaubten Nutzung ihrer Bilder nicht mehr wehrlos zusehen müssen, sollen in der Schweiz neu alle Fotografien - einschliesslich derjenigen von Amateurfotografinnen und Amateurfotografen - geschützt werden, also z. B. Produktbilder ebenso wie alltägliche Familien- und Urlaubsfotos. Die neue Regelung verbessert die Bedingungen für die ausübenden Künstlerinnen und Künstler sowie für die Herstellerinnen und Hersteller von Ton- oder Tonbildträgern, indem sie die Schutzdauer ihrer Rechte von derzeit 50 auf neu 70 Jahre verlängert und diese damit im Bereich der Musik an das EU-Recht angleicht. Die Verlängerung der Schutzfrist trägt dazu bei, dass die Kunstschaffenden an der Verwertung ihrer künstlerischen Tätigkeit länger beteiligt werden. - «December's Children» (1965) - «Aftermath» (1966) - «Flowers» (1967) - «Let it Bleed» (1969) bei einem Schweizer Onlinehändler gleich viel - unabhängig davon, ob die Rolling Stones als Interpreten noch einen Anspruch auf Beteiligung haben («Flowers», «Let it Bleed») oder nicht («December's Children», «Aftermath»). Dabei sollten diejenigen Alben, bei welchen kein Anspruch der Rolling Stones mehr besteht (weil die Schutzfrist abgelaufen ist) günstiger werden. Der Ablauf der Schutzfrist führt bei gleichbleibenden Einnahmen aus der Verwertung also zu Mehreinnahmen bei anderen Gliedern in der Verwertungskette. Mit der Schutzfristverlängerung wird dafür gesorgt, dass der auf die Interpreten und Produzenten entfallende Anteil weiterhin denjenigen zugutekommt, denen er zustehen müsste. c. Vergütung für Video-ondemand Videotheken und das Ausleihen von Filmen usw. auf Videokassetten und DVDs haben in den letzten Jahren an Bedeutung verloren. An ihre Stelle sind neue Geschäftsmodelle getreten, wie z. B. Angebote zum Streaming und Download von audiovisuellen Inhalten über Internetplattformen (Video-ondemand). Damit sind aber auch neue Probleme entstanden. Die Kulturschaffenden kritisieren den sogenannten «Value gap» (also den Umstand, dass die Online-Nutzungen zwar stark zunehmen, nicht aber die den Kulturschaffenden aus diesen Nutzungen zustehenden Vergütungen). Für die Schweizer Urheberinnen und Urheber, wie beispielsweise Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren sowie Regisseurinnen und Regisseure, ist das Problem insofern gemindert, als dass ihnen die Betreiberinnen und Betreiber der Plattformen in der Schweiz für den Online-Abruf eine Entschädigung zahlen, die von den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung eingezogen wird. Grössere international tätige Unternehmen sind mit dieser Praxis zum Teil nicht vertraut, was zu Problemen bei der Geltendmachung der Vergütungsansprüche führt. Die Schweizer Praxis soll deshalb gesetzlich verankert und das bewährte System so gesichert werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll der gesetzliche Vergütungsanspruch auch den Interpretinnen und Interpreten zustehen. Damit werden insbesondere die Schauspielerinnen und Schauspieler bessergestellt. Für die Konsumentinnen und Konsumenten ist durch die Video-ondemand-Vergütung keine Verteuerung der Angebote zu erwarten. Informationen, wie beispielsweise Texte und Bilder, sind heute in grossen Mengen auch elektronisch verfügbar. Die Auswertung dieser Datenmengen erfolgt insbesondere im Bereich der Forschung vermehrt automatisiert, weil sich auf diese Weise leichter Querbezüge zwischen Informationen herstellen lassen. Die dabei eingesetzte Technik heisst «Text- und Data-Mining». Diese Datenverarbeitungstechnik speichert automatisch eine Kopie der auszuwertenden Informationen auf einem gesonderten Server ab, nimmt also eine Vervielfältigung der Inhalte vor und greift damit in vielen Fällen in den Rechtsbereich der Urheberinnen und Urheber ein. Um die Forschung zu erleichtern und den Forschungsstandort Schweiz zu stärken, sollen die Urheberinnen und Urheber in Zukunft solche automatisch erstellten und für die Auswertung notwendigen Kopien nicht mehr verbieten können. Die Kopien können unentgeltlich gemacht werden, wenn sie hauptsächlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung angefertigt und abgespeichert werden, technisch bedingt sind und zu dem Werk an sich, also beispielsweise einem wissenschaftlichen Artikel, ein rechtmässiger Zugang besteht. Verwaiste Werke sind Werke mit unbekannten oder unauffindbaren Rechteinhaberinnen bzw. Rechteinhabern. Schätzungen gehen davon aus, dass je nach Werkkategorie bis zu 90% der Werke in Bibliotheken und Archiven verwaist sind. Oft können solche Werke nicht rechtmässig genutzt werden, da die Zustimmung der Rechteinhaberinnen bzw. Rechteinhaber nicht eingeholt werden kann. Die neue Regelung löst diese Problematik, indem sie die Nutzung von verwaisten Werken, die sich in den Beständen von Gedächtnisinstitutionen (wie z. B. Bibliotheken) befinden, unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, und gleichzeitig sicherstellt, dass Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber, die aufgefunden werden, eine Vergütung dafür erhalten. Die Regelung bietet eine pragmatische Lösung und rettet wertvolle Werke vor der Gefahr, mangels Nutzung in Vergessenheit zu geraten. Die Vorlage enthält eine detaillierte Regelung zur erleichterten Nutzung der Bestände von öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven. Damit diese Institutionen den Inhalt ihrer Bestände in zeitgemässer Form der Öffentlichkeit präsentieren können, sollen Onlinerecherchen zusätzlich zur Autorin bzw. zum Autor, zum Titel und zur Bestandesnummer auch die Umschlagsseite, das Verzeichnis oder bei wissenschaftlichen Werken eine Zusammenfassung zeigen können. Deshalb erhalten die Gedächtnisinstitute die Erlaubnis, kurze Auszüge von Werken in ihren Bestandesverzeichnissen wiederzugeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Verzeichnisse digitaler oder analoger Natur sind. Will ein Museum eine grössere Anzahl von Filmausschnitten für einen Ausstellungsfilm verwenden oder eine bedeutende Menge historisch wertvoller Fotografien digitalisieren, muss es alle betroffenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber um Erlaubnis fragen. Wo die Herkunft der Werke unklar oder das er-wartete Entgelt gering ist, ist es unmöglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, die notwendigen Rechte einzeln zu erwerben. Ausserdem ist es nicht realistisch, alle erdenklichen Formen von Nutzungen von geschützten Werken im Internet, wie beispielsweise für das Internetfernsehen, von vornherein zu regeln. Das gilt insbesondere in denjenigen Situationen, in welchen eine grössere Anzahl von Werken verwendet werden soll (sog. Massennutzungen). Wer urheberrechtlich geschützte Werke aufführen oder abspielen lässt, wie beispielsweise ein Konzertveranstalter, eine Radiostation oder auch ein Café (das als Hintergrundunterhaltung z. B. Musik laufen lässt), muss der zuständigen Verwertungsgesellschaft die Nutzungsdaten liefern. Auf dieser Grundlage verteilen die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen an die Kulturschaffenden. Wie bis anhin legen die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Verwertungsgesellschaften gemeinsam die Formate, die Standards und das Verfahren der Nutzungsmeldungen fest. Neu schreibt das Schweizer Urheberrechtsgesetz jedoch vor, dass die Informationen in einer Form zu erteilen sind, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt (was teilweise bereits Praxis ist). Neu ist auch die gesetzliche Grundlage für den Austausch der entsprechenden Informationen zwischen den Verwertungsgesellschaften. Damit müssen die Werknutzerinnen und Werknutzer die Auskünfte nur einmal erteilen. Wo das Gesetz eine zwingende kollektive Verwertung vorsieht, verhandeln die Verwertungsgesellschaf-ten und die massgebenden Nutzerverbände die Tarife für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) prüft die Tarife anschliessend auf ihre Angemessenheit. Der Entscheid der ESchK kann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Bundesrat möchte die anstehende Revision des Urheberrechts dazu benützen, auch zwei neue inter-nationale Abkommen zu ratifizieren. Der «Vertrag von Peking» über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen» verbessert den Schutz von Schauspielerinnen und Schauspielern auf internationaler Ebene. Der «Vertrag von Marrakesch» über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen» verbessert die Situation für Menschen mit Behinderungen. Die Einfuhr von Werkexemplaren in einer für die Begünstigten zugänglichen Form soll ermöglicht werden. Ausserdem sollen die Werke in einer für die Begünstigten zugänglichen Form verbreitet und zugänglich gemacht werden dürfen. a. Blocking-Massnahmen (sog. Netzsperren) Mehr als 15 europäische Staaten kennen Netzsperren im Bereich der Geldspiele. Sie sind damit erfolgreich. Auch die Netzsperre im Bereich der Kinderpornografie funktioniert gut und soll nun bundesrechtlich verankert werden. Etwas anders liegt der Fall bei den Netzsperren im Urheberrecht. Die Nutzerinnen und Nutzer, die Provider, die Konsumentinnen und Konsumenten, die Parteien und zahlreiche Kantone haben sich in der Vernehmlassung gegen Netzsperren im Urheberrecht ausgesprochen. Der Bundesrat ist des-halb der Auffassung, dass Netzsperren im Bereich des Urheberrechts nicht mehrheitsfähig sind - die Akzeptanz der Vorlage würde erheblich verringert. Netzsperren sind deshalb in der überarbeiteten Vorlage nicht vorgesehen. Zur Vereinfachung der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen über das Internet hat die Vorlage ursprünglich die Identifikation der Internetanschlussinhaberin oder des Internetanschlussinhabers vorgesehen, wenn über ihren bzw. seinen Anschluss schwerwiegende Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke begangen werden. Der Access-Provider hätte der Anschlussinhaberin oder dem Anschlussinhaber zunächst per E-Mail einen aufklärenden Hinweis zugestellt, der über die Rechtslage und die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung informiert hätte. Dies hätte der Anschlussinhaberin oder dem Anschlussinhaber die nötige Zeit verschafft, ihr bzw. sein Verhalten zu ändern oder den Anschluss zu sichern. Wenn nach einer bestimmten Frist über den gleichen Anschluss weiterhin schwerwiegende Urheberrechtsverletzungen begangen worden wären, hätte eine Identifikation der Internetanschlussinhaberin oder des Internetanschlussinhabers angeordnet werden können. Die so identifizierten Kundinnen und Kunden hätten in der Folge von einem Zivilgericht verpflichtet werden können, das urheberrechtsverletzende Verhalten zu unterlassen und den dadurch angerichteten Schaden zu ersetzen. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass eine solche Identifikation und die damit verbundenen aufklärenden Hinweise nicht mehrheitsfähig sind. Diese Massnahmen sind deshalb nicht Teil der überarbeiteten Vorlage. Mit der Stay-down-Pflicht und der Grundlage für die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sieht sie bereits wichtige Instrumente für eine effiziente und nach-haltige Pirateriebekämpfung vor. Mit dem Verleihrecht erhalten Urheberinnen und Urheber eine Vergütung, wenn ihre Werke ausgeliehen werden (z. B. in einer Bibliothek). In der Vernehmlassung stiess das Verleihrecht auf Widerstand. Mehrheitlich wurde befürchtet, dass das Verleihrecht einen grossen finanziellen und administrativen Mehraufwand mit sich bringen würde (wobei nur ein kleiner Teil der Einnahmen den Schweizer Urheberinnen und Urhebern zugutekommen würde). Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat von der Einführung eines Verleihrechts ab. Wissenschaftsorganisationen und Bibliotheken setzen sich für ein wissenschaftliches Zweitveröffentlichungsrecht ein. Dieses Recht beinhaltet, dass ein mehrheitlich mit öffentlichen Mitteln finanziertes wissenschaftliches Werk zusätzlich z. B. in einer Working Paperserie einer Universität oder auf Plattformen wie dem Social Science Research Network («ssrn») unentgeltlich veröffentlicht werden kann. Diese «zweite» Veröffentlichung steht neben der ersten oder der Haupt-Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Beitrags über einen Verlag, der eine solche Zweitveröffentlichung nicht verhindern kann. Es ist umstritten, inwieweit sich beim Herunterladen von Inhalten von Bezahldiensten auf Leerträger aus dem Preis des Bezahldiensts und der Leerträgervergütung Mehrfachzahlungen ergeben. Letztlich wurde auf eine Neuformulierung der betreffenden Bestimmung verzichtet, weil befürchtet wurde, dass dies am Ende zu Kostensteigerungen führen könnte. Die Vernehmlassungsvorlage sah eine doppelte Erweiterung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften vor. Einerseits sollten neu auch die Bereiche der freiwilligen kollektiven Verwertung unter Bundesaufsicht gestellt werden. Andererseits wurde vorgeschlagen, dass das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nicht nur prüft, ob die Geschäftsführung und die Grundlagen der Verteilung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft dem geltenden Recht entsprechen, sondern darüber hinaus auch, ob sie in der Sache angemessen sind. In der Vernehmlassung wurde die Erweiterung der Aufsicht von mehreren Seiten kritisiert (insbesondere auch von denjenigen, zu deren Schutz die Aufsicht hätte erweitert werden sollen), unter anderem mit dem Hinweis auf verfassungsrechtliche Probleme. Die Vernehmlassungsvorlage enthielt eine Regelung zur Einführung einer allgemeinen jährlichen Aufsichtsabgabe der Verwertungsgesellschaften an das IGE. Diese Abgabe sollte diejenigen Aufsichtskosten abdecken, welche bisher nicht abgerechnet werden konnten, wie beispielsweise die Kosten für Besuche der General-/Delegiertenversammlungen der Verwertungsgesellschaften durch das IGE als Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsabgabe ist zwar Ausdruck des Verursacherprinzips, wurde in der Vernehmlassung aber abgelehnt. Um eine Vorlage präsentieren zu können, die ausgewogen ist und den verschiedenen Interessen angemessen Rechnung trägt, verzichtet der Bundesrat daher auf ihre Einführung.
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