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Aargau |
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| Handyverbotan der obligatorischen Schule sowie in der allgemeinbildenden und berufsbildenden Sekundarstufe II |
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| Nutzungsverbot für private digitale Geräte während der Unterrichtszeit |
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Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen digitalen Geräten für private Zwecke während der Unterrichtszeit
Lesen, Schreiben und Rechnen bleiben grundlegende Ziele der Schule. Für die Erreichung dieser Ziele sind überfachliche Kompetenzen wie Zuhören,
Daher ist es die Priorität des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft und Bildung (DVB), Christophe Darbellay, ein friedliches und sicheres Schulklima zu gewährleisten und optimale Rahmenbedingungen für den Erfolg der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden zu schaffen. Vor diesem Hintergrund wird eine wichtige Massnahme eingeführt: das Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen digitalen Geräten für private Zwecke während der Unterrichtszeit.
Diese Massnahme betrifft alle Stufen in der obligatorischen Schule sowie in der allgemeinbildenden und berufsbildenden Sekundarstufe II. Sie gilt auf dem gesamten Schulgelände: u. a. in den Klassenzimmern, auf dem Schulhof (obligatorische Schulzeit), in den Sanitäranlagen und in den Sportanlagen. Sie behält auch während der Zwischenstunden sowie bei Schulausflügen oder schulischen Veranstaltungen ihre Gültigkeit.
In der obligatorischen Schulzeit kann die Nutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts aus wichtigen persönlichen Gründen mit Zustimmung der Direktion gestattet werden. In der Sekundarstufe II legen die Schuldirektionen Bereiche fest, in denen die Nutzung dieser Geräte erlaubt ist.
Diese Massnahme soll Schülerinnen und Schüler sowie Lernende vor den negativen Auswirkungen übermässiger Bildschirmzeit auf ihre Entwicklung schützen und Schlafstörungen, Verzögerungen beim Spracherwerb, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen usw. vorbeugen. Zudem trägt sie dazu bei, die psychische Gesundheit zu erhalten sowie soziale Kontakte und zwischenmenschliche Beziehungen zu stärken.
Lehrpersonen können die Nutzung von Mobiltelefonen oder privaten digitalen Geräten für bestimmte Unterrichtseinheiten im Rahmen der Umsetzung des Lehrplans gestatten.
| Quelle: Text Kanton Wallis, Departemens für Volkswirtschaft und Bildung , 18. August 2025 |
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